Fristgerechte Zusammenfassende Meldung für Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen – Erleichterung durch BMF Schreiben
Die durch das Steuerreformgesetz 2020 verschärften Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden durch ein BMF-Schreiben vom 5. März 2020 entschärft.
Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurden ab dem 1. Jänner 2020 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft: Gemäß Art 7 Abs 1 Z 5 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Meldung dieser Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) innerhalb der entsprechenden Frist nachgekommen ist oder seine Versäumnis (dh die verspätete Meldung in oder die verspätete Abgabe der ZM) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 5. März 2020 festgehalten, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art 7 Abs 1 Z 5 UStG jedenfalls vorliegt, wenn es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen Finanzvergehen, welche die Umsatzsteuer betreffen, steht. Diese Klarstellung wird im Rahmen der Wartung der UStR im Herbst 2020 auch in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet werden.
Sollte eine ZM ausnahmsweise aufgrund eines Versehens oder nicht vorhersehbarer Umstände zu spät abgegeben werden oder eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht in der ZM gemeldet werden, sollte dies so schnell wie möglich nachgeholt und die Begründung dafür unserer Ansicht nach auch schriftlich an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dann sollte nach dem BMF-Schreiben die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht gefährdet sein (wenn kein Fall von Hinterziehung etc vorliegt).
Wir weisen darauf hin, dass diese Ansicht nicht direkt aus dem Gesetz ableitbar ist und daher ein Gericht in einem Verfahren nicht daran gebunden wäre. Weiters gilt die Begründung der Versäumnis nach unserem Verständnis nicht automatisch für die Verhängung von Verspätungszuschlägen. Diese können bei verspäteter Abgabe einer ZM jedenfalls festgesetzt werden.