COVID-19: Auswirkungen auf den Zoll
COVID-19 hat auch Auswirkungen auf den Außenwirtschaftsverkehr.
Dieser Beitrag wurde am 23. März 2020 aktualisiert und stellt unseren letztgültigen Kenntnisstand dar.
Aufgrund der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 weltweit ausgelösten Krisenlage hat sich der globale Bedarf an medizinischer Schutzausrüstung signifikant erhöht. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission eine Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (insbesondere medizinische Schutzausrüstung) aus der Europäischen Union eingeführt. Die Genehmigungspflicht ist mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission am 15. März 2020 in Kraft getreten. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind jedoch Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in bestimmte überseeische Länder und Hoheitsgebiete und Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt (Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 vom 19. März 2020).
Eine von Deutschland am 12. März 2020 erlassene, national geltende Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern (wie Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Schutzkittel, Schutzanzüge und Handschuhe), welche darüber hinaus auch für Lieferungen von Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anträge zum Export entsprechender Schutzausrüstung vorgesehen hätte, wurde am 19. März 2020 wieder aufgehoben.