Nochmalige Verlängerung der Fristen für Jahresabschlüsse
Am 4. April 2020 wurde ua das 4. COVID-19-Gesetz verabschiedet, mit dem das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) vom 22. März 2020 abgeändert und weitere Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen geschaffen wurden. Seither gelten folgende unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Fristen bzw Ausnahmen:
Dieser Beitrag stellt unseren Kenntnisstand vom 9. April 2020 dar.
Aufstellung des Jahresabschlusses
Die gesetzliche Frist von 5 Monaten für die Aufstellung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins kann um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.
–> Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 kann daher – theoretisch nur bei Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30. September 2020 (statt bis 30. Mai) erfolgen.
Feststellung des Jahresabschlusses / Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung
Die bereits durch das 2. COVID-19-Gesetz erfolgte Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung einer AG auf 12 Monate wurde nun auch auf die Generalversammlung einer GmbH und einer Genossenschaft erstreckt.
Außerdem wurde das Erfordernis der physischen Abhaltung von Versammlungen und Sitzungen für alle Gesellschaftsformen generell aufgehoben und Versammlungen, Abstimmungen und Beschlüsse auf andere Weise zugelassen. Die Durchführung von sogenannten virtuellen Versammlungen wurde mit der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) vom 8. April 2020 näher geregelt. Zudem können die vierteljährlich abzuhaltenden Aufsichtsratssitzungen bis 30. April unterbleiben, wenn deren Abhaltung aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist.
Diese Versammlungen und Beschlüsse betreffenden Erleichterungen traten rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft und gelten bis Jahresende 2020.
–> Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31. Dezember 2020 (statt bis 31. August) erfolgen.
Einreichung des Jahresabschlusses
Die vor kurzem verlautbarte 40-tägige Fristverlängerung für die Einreichung von Jahresabschlüssen (siehe dazu unseren Beitrag vom 30. März 2020) ist großteils wieder obsolet: Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen wurde nun auf 12 Monate ausgedehnt.
Dies gilt – anders als nach der Vorgängerregelung vom 22. März, wo auf eine am 22. März noch offene Offenlegungsfrist abgestellt wird – für alle Jahresabschlüsse, die am 16. März noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Stichtag vor 1. August 2020 liegt. Somit fallen alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 unter die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten.
Die 40-tägige Fristenhemmung gilt hingegen weiterhin für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 schon aufgestellt sein mussten, deren Offenlegungsfrist aber am 22. März 2020 noch offen war (dh solche mit Bilanzstichtag zwischen 22. Juni 2019 und 15. Oktober 2019).
–> Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31. Dezember 2020 (statt bis 30. September) sanktionslos möglich.
Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung
Die Fristverlängerung um 40 Tage gilt auch für die Verhängung von Zwangsstrafen gegenüber solchen Rechtsträgern bzw Unternehmern, die am 22. März 2020 mit der Offenlegung säumig waren. Das betrifft insbesondere die 2-Monats-Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen bei fortgesetzter Säumnis.
Hinzu kommt, dass eine am 22. März 2020 noch offene 2-wöchige Einspruchsfrist gegen die Zwangsstrafverfügung als allgemeine Verfahrensfrist mit 22. März 2020 unterbrochen wurde und somit (vorläufig) am 2. Mai 2020 neu zu laufen beginnt und somit erst am 15. Mai 2020 endet. Das gleiche gilt für Rekurse gegen Strafbeschlüsse.
Die beschriebenen Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Bundesministerin für Justiz kann allerdings die genannten Fristen per Verordnung noch verlängern und weitere Bestimmungen in diesem Zusammenhang vorsehen.