VwGH lehnt „aufgespaltenen“ Konzernerwerb ab
Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2020 (Ro 2019/13/0018) die Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt, dass der sogenannte „fraktionierte Konzernerwerb“ eine schädliche konzerninterne Anschaffung darstellt.
Der § 12 Abs 1 Z 9 KStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung eines „konzerninternen“ Beteiligungserwerbs ein. Wird eine Beteiligung fremdfinanziert von einem fremden Dritten erworben, steht der Zinsabzug hingegen zu. Ähnliches gilt für die Firmenwertabschreibung in der Gruppe, welche dann nicht möglich ist, wenn die Beteiligung am Gruppenmitglied von einer anderen Konzerngesellschaft angeschafft wurde. Die Firmenwertabschreibung kann nur mehr auf Beteiligungen geltend gemacht werden, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein solcher schädlicher konzerninterner Beteiligungserwerb auch dann vor, wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang eines Erwerbs eines Konzerns derart „aufgespalten“ wird, dass zunächst die inländischen Beteiligungen und erst dann die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden.
Dieser Auffassung zum aufgespaltenen Konzernerwerb erteilt der VwGH eine Absage. Dem VwGH zufolge liegt ein schädlicher konzerninterner Erwerb von Beteiligungen erst dann vor, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung schon ein Konzernverhältnis vorliegt, sodass auch bei gleichzeitigem Erwerb von mehreren Anteilen noch kein Konzernverhältnis besteht und somit die Beschränkung des § 12 Abs 1 Z 9 KStG nicht greift. Für die Frage, ob ein konzerninterner Erwerb vorliegt oder nicht ist gemäß VwGH der Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend.
Der Sinn und Zweck des Zinsabzugsverbots des § 12 Abs 1 Z 9 KStG ist auf konzerninterne Verkaufstransaktionen begrenzt, um unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden, bei denen Beteiligungen im Rahmen von Veräußerungsvorgängen innerhalb eines bestehenden Konzerns verschoben werden, die eine Firmenwertabschreibung oder einen Fremdkapitalzinsenabzug erreichen sollen. Im streitgegenständlichen Sachverhalt wurde jedoch ein gesamter Konzern seitens der T-Gruppe von der nicht finanziell verbundenen und auch keinen beherrschenden Einfluss ausübenden C-Gruppe erworben. Es handelt sich dem VwGH zufolge dabei gerade nicht um eine „künstliche“ Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand. Viel mehr liegt ein Erwerb unter fremden Dritten vor, für den der Zinsabzug nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll.