Brexit: Sonderstatus für Großbritannien in Bezug auf Quellensteuerentlastung für österreichische Dividenden
Aufgrund des Brexits gilt Großbritannien für steuerliche Zwecke ab 1. Jänner 2021 als Drittstaat. In einer Konsultationsvereinbarung wurde kürzlich Einvernehmen im Hinblick auf die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer auf Dividenden erzielt.
So sollen für Großbritannien trotz Drittstaat-Status für Zwecke der Quellensteuerentlastung dennoch Vorschriften ähnlich jener der Mutter-Tochter-Richtlinie zur Anwendung kommen. Eine direkte Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer an der Quelle ist bei Vorlage eines entsprechenden Formulars (ZS-QU2) möglich, das die Ansässigkeit des Dividendenempfängers bescheinigt und den Nachweis von ausreichender Substanz liefert.
Konkret bedeutet dies, dass gem Art 10 Abs 2 lit b (i) DBA Österreich/UK Dividendenausschüttungen von einer österreichischen Gesellschaft an eine zumindest 10% (direkt oder indirekt) beteiligte britische Gesellschaft auch dann von der österreichischen Kapitalertragsteuer befreit sind, wenn zwar die empfangende britische Gesellschaft selbst nicht alle Voraussetzungen, aber ihre 100%ige britische Muttergesellschaft alle Voraussetzungen für eine direkte Entlastung erfüllt. Bei der britischen Muttergesellschaft darf es sich um keine Personengesellschaft handeln.
Diese Konsultationsvereinbarung gilt ab dem 2. September 2020 und enthält im Anhang eine Vorlage, wie der Nachweis für indirekte Substanznachweise erfolgen soll. Diese Vorlage (Appendix II) kann unseres Erachtens auch für EU-Mitgliedstaaten als Vorlage herangezogen werden.