Meldung nach EU-MPfG (DAC6) ab sofort technisch möglich
Seit 1. Oktober 2020 sind die Meldeformulare für die Meldung nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in FinanzOnline abrufbar und eine Meldung somit technisch möglich. Nichtsdestotrotz läuft die Frist für die ersten tatsächlichen Meldungen (auch für Altfälle) erst am 31. Oktober 2020 ab.
Update DAC6-Fristverschiebung
Nach Inkrafttreten des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019) ist Anfang Juli 2020 seitens des österreichischen BMF der Begutachtungsentwurf eines Informationsschreibens zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes veröffentlicht worden. Dieses enthielt nicht nur wichtige Anhaltspunkte zur inhaltlichen Interpretation des EU-MPfG, sondern führte auch aus, dass die auf Unionsebene vorgesehene Option zur Fristverschiebung nicht ausgeübt wird. Zwar sollten die im EU-MPfG normierten Meldefristen (Beginn der laufenden Meldeverpflichtung am 1. Juli 2020, Meldefrist für Altfälle am 31. August 2020) grundsätzlich bestehen bleiben, allerdings kam es aufgrund technischer Verzögerungen zu einer „de facto“ Verschiebung der Meldepflicht bis Ende Oktober (siehe dazu bereits unseren Newsletter vom 14. Juli 2020).
Seit 1. Oktober 2020 steht nun das Formular zur Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung iSd EU-MPfG (DAC6) in FinanzOnline zur Verfügung. Dieses ist unter „Weitere Services“ und „Weitere Funktionen“ abrufbar. Für die Meldeverpflichtungen bedeutet dies:
- Altfälle, dh. meldepflichtige Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 gesetzt wurde, sind bis zum 31. Oktober 2020 zu melden.
- Neufälle: Für meldepflichtige Gestaltungen, die nach dem 1. Juli 2020 bereitgestellt bzw. mit deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde ist wie folgt zu unterscheiden:
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- meldepflichtige Gestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 1. Oktober 2020 bereitgestellt bzw. umgesetzt wurden (erster Schritt), sind bis spätestens 31. Oktober 2020 zu melden,
- für spätere Gestaltungen gilt die allgemeine gesetzliche Meldefrist von 30 Tagen.
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Das Formular zur Befreiungsmeldung zu einer grenzüberschreitenden Gestaltung (d.h. Übermittlung der Referenznummer) ist unter „Weitere Services“ und „Sonstige Anträge“ abrufbar. Es gilt zu beachten, dass für die Nutzung beider Funktionen der Einstieg als „Supervisor“ oder die Vergabe der entsprechenden Berechtigung in der Benutzerverwaltung erforderlich ist.
Ausblick
Im Lichte der bevorstehenden Meldeverpflichtungen ist zu erwarten, dass in Kürze die finale Version des Informationsschreibens des österreichischen BMF vorliegen wird. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen, sich auf die bevorstehende Meldeverpflichtung sorgfältig vorzubereiten und das Thema DAC6 bei der Planung von grenzüberschreitenden Transaktionen bzw. Strukturierungen zu beachten.
Insofern Sie Ihre meldepflichtigen Altfälle bereits gesammelt haben, ist es empfehlenswert, sich mit der neuen Meldemaske und ihren Herausforderungen (z.B. maximal 4.000 Zeichen für die Beschreibung der gesamten Gestaltung) möglichst zeitnah vertraut zu machen. Gerne unterstützen und beraten wir Sie hierbei und halten Sie weiter hinsichtlich wesentlicher Entwicklungen zu DAC6 auf dem Laufenden.
Autoren: Nikolaus Neubauer, Sophie Schönhart