Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes
Am 20. November 2020 wurde der Initiativantrag zur Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes im Nationalrat eingebracht. Das Gesetz soll noch im Dezember im Parlament beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes:
Begriff „Kraftfahrzeuge“
Kraftfahrzeuge werden künftig in unterschiedliche Fahrzeugklassen gem § 3 KFG eingeteilt. Für die Einordnung in eine Fahrzeugklasse ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung maßgebend. Neu ist auch, dass Lastkraftwagen bis 3.500 kg in den Anwendungsbereich des NoVAG aufgenommen werden.
Steuerbefreiung
Neben den Kraftfahrzeugen, die nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden, sind nunmehr auch Fahrzeuge, die mit Wasserstoff angetrieben werden, von der NoVA befreit. Weiters finden sich Ergänzungen und Neuordnungen für die Steuerbefreiung von
- Vorführkraftfahrzeugen von Fahrzeughändlern,
- von Kraftfahrzeugen, die auf den Fahrzeughändler zugelassen sind und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden,
- von Kraftfahrzeugen, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden,
- von Einsatzfahrzeugen im öffentlichen Dienst und
- von Kraftfahrzeugen, die für begünstigte Zwecke verwendet werden.
Tarif
Für Krafträder und leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e) ermittelt sich der Steuersatz gemäß der Formel:
Für Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse Ml) und Lastkraftwagen bis zu 3.500 kg (Klasse NI) ermittelt sich der Steuersatz gemäß der Formel:
Ab 1. Jänner 2024 ändert sich bei Krafträdern und leichten und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Tarif alle zwei Jahre:
ab 1. Juli 2021 Krafträder | ab 1. Jänner 2024 Krafträder | ab 1. Jänner 2026 Krafträder |
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CO2-Abzugsbetrag | 55 g/km | 53 g/km | 51 g/km |
Malus-Grenzwert | 150 g/km | 150 g/km | 150 g/km |
Malusbetrag | EUR 20 | EUR 20 | EUR 20 |
Höchststeuersatz | 30% | 30% | 30% |
CO2-Abzugsposten | 0 | 0 | 0 |
Ab 1. Jänner 2022 kommt es bei PKW und LKW zu folgenden jährlichen Änderungen:
ab 1. Juli 2021 PKW / LKW | ab 1. Jänner 2022 PKW / LKW | ab 1. Jänner 2023 PKW / LKW | ab 1. Jänner 2024 PKW / LKW | Ab 1. Jänner 2025 PKW / LKW |
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CO2-Abzugsbetrag | 112 / 165 g/km | 107 / 160 g/km | 102 /155 g/km | 97 / 150 g/km | 94 / 174 g/km |
Malus-Grenzwert | 200 / 253 g/km | 185 / 238 g/km | 170 / 223 g/km | 155 / 208 g/km | 155 / 208 g/km |
Malusbetrag | EUR 50 | EUR 60 | EUR 70 | EUR 80 | EUR 80 |
Höchststeuersatz | 50% | 60% | 70% | 80% | 80% |
CO2-Abzugsposten | EUR 350 | EUR 350 | EUR 350 | EUR 350 | EUR 350 |
Gebrauchtfahrzeuge
Durch die Gesetzesänderung wird klargestellt, dass bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, die Rechtslage der Erstzulassung im übrigen Unionsgebiet gilt, und nicht nur auf die Rechtslage vor 1. März 2014 abzustellen ist.
Datum des Inkrafttretens
Die Änderungen des NoVAG treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Nicht erfasst von den Änderungen sind Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt.