Noch strengere Regelungen zur E-Rechnung in Ungarn ab 1. Jänner 2021
Ungarn hat den Umfang der bereits geltenden real-time invoice reporting („RTIR“)-Verpflichtungen erweitert, sodass der Leistungsempfänger bei der Abrechnung im Gutschriftsverfahren künftig die Meldung der Rechnungsdaten an die ungarische Finanzbehörde vornehmen muss.
Bereits per 1. Juli 2018 trat eine Novellierung der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung in Ungarn in Kraft. Alle in Ungarn zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer mussten die neuen Bestimmungen des RTIR erfüllen und die Rechnungsdaten im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung in Echtzeit in einem vordefinierten XML-Format an die ungarische Steuer- und Zollbehörde NAV (Nemzeti Adó-és Vamhivatal) übermitteln. Im Zeitpunkt der Einführung betraf diese Verpflichtung ausschließlich den B2B-Bereich und nur jene Rechnungen, bei denen der Umsatzsteuerbetrag 100.000 Forint (ca. EUR 300) überschritt.
Schrittweise Ausweitung der RTIR-Verpflichtungen
Mit Wirkung 1. Juli 2020 wurde die Umsatzgrenze von 100.000 Forint aufgehoben, weshalb alle Rechnungen an in Ungarn steuerpflichtige Personen über das Meldesystem zu registrieren sind.
Ab 1. Jänner 2021 weitet sich der Geltungsbereich der RTIR-Verpflichtung auf alle Rechnungen, für die ungarische Rechnungsvorschriften gelten, aus. Die neue Regelung betrifft auch Unternehmer, die in Ungarn weder ansässig noch für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind. Folglich umfasst die Verpflichtung auch Rechnungen, bei denen der ausländische Leistungsempfänger die Rechnung im Gutschriftsverfahren ausstellt.
Das heißt konkret:
- wenn ein ungarischer Lieferant eine Lieferung oder sonstige Leistung an Ihr Unternehmen ausführt und
- eine Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart ist,
muss Ihr Unternehmen die Rechnungsdaten elektronisch an die ungarische Finanzbehörde melden.
Was ist ab 1. Jänner 2021 unter anderem zu beachten?
- Gemäß den relevanten, ungarischen Bestimmungen muss die Abrechnung im Gutschriftsverfahren vorab zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich den Geltungsbereich der Rechnungen, welche im Gutschriftsverfahren gestellt werden, darlegen.
- Eine Kopie der Papierrechnung bzw. elektronischen Rechnung ist dem leistenden Unternehmer, der grundsätzlich zur Ausstellung der Rechnung verpflichtet wäre, zuzustellen.
- Aufgrund des Gesetzeswortlauts haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der RTIR-Verpflichtung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Leistungsempfänger dazu verpflichtet ist, die Rechnungsdaten elektronisch an die ungarische Finanzbehörde zu melden.
Grundsätzlich tritt der erweiterte Geltungsbereich der RTIR-Verpflichtung per 1. Jänner 2021 in Kraft, es ist aber eine Übergangsphase bis 31. März 2021 geplant.
Bitte geben Sie uns Bescheid, falls Sie Unterstützung für die Erfüllung dieser neuen Meldeverpflichtung benötigen. PwC hat bereits ein Tool entwickelt, um dieser neuen Anforderung zu entsprechen.