Verordnung zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen veröffentlicht
In einer am 2. Juni 2022 veröffentlichten Verordnung („Zinsvortrags-ÜbergangsV“) wurde der Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen im Rahmen von Umgründungen geregelt.
Die Zinsschranke
Die Zinsschranke iSd § 12a KStG begrenzt die Abzugsfähigkeit eines (Netto-)Zinsaufwandes für Körperschaften mit 30% ihres steuerlichen EBITDA (anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen). Ein aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsaufwand kann – ähnlich eines Verlustvortrages – als Zinsvortrag in Folgejahre vorgetragen und in diesen unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Wurde das Zinsabzugspotential in einem Wirtschaftsjahr nicht vollständig ausgeschöpft, d.h. ist der (Netto-)Zinsaufwand geringer als 30% des steuerlichen EBITDA, kann das überschüssige steuerliche EBITDA als EBITDA-Vortrag in die nächsten fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und steht in diesen für einen zusätzlichen Zinsabzug zur Verfügung.
Zinsvortrags-Übergangsverordnung
Der Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen im Rahmen von Umgründungen wurde nun in einer am 2. Juni 2022 veröffentlichten Verordnung („Zinsvortrags-ÜbergangsV“) geregelt. Die Verordnung ist für nach dem 31. Dezember 2021 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen anzuwenden. Hier die Regelungen im Überblick:
- Der Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen, die am Umgründungsstichtag bei der übertragenden Körperschaft bestehen, auf deren Rechtsnachfolger erfordert dem Grunde nach eine Umgründung unter Buchwertfortführung sowie eine übernehmende Körperschaft.
- Dabei knüpft die Übertragung von Zins- und EBITDA-Vorträgen an den umgründungsbedingten Übergang von Verlustvorträgen an:
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- Im Rahmen einer Verschmelzung und einer Umwandlung erfolgt ein Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft, sofern diese dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können und das übertragene Vermögen am Umgründungsstichtag auch tatsächlich vorhanden und umfänglich vergleichbar ist. Soweit Zins- und EBITDA-Vorträge nicht übertragen werden, gehen diese unter. Die Zins- und EBITDA-Vorträge der übernehmenden Gesellschaften bleiben unverändert bestehen.
- Auch im Rahmen von Einbringungen und Spaltungen gehen Zins- und EBITDA-Vorträge insoweit über, als sie dem übertragenen Vermögen zugeordnet werden können und dieses am Umgründungsstichtag noch vergleichbar vorhanden ist. Nicht übertragene Zins- und EBITDA-Vorträge bleiben bei der einbringenden bzw. abspaltenden Körperschaft bestehen. Vorträge der übernehmenden Gesellschaft werden wiederum nicht beeinflusst.
- Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag dem übertragenen Vermögen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine „sachgerechte“ Zuordnung vorzunehmen.
- Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe bestehenden Zins- oder EBITDA-Vortrag: Umgründungen des Gruppenträgers ziehen eine Kürzung eines bestehenden Gruppen-Zinsvortrags oder Gruppen-EBITDA-Vortrags nach sich, sofern das den Zins- oder EBITDA-Vortrag verursachende Vermögen in der Gruppe nicht mehr vergleichbar vorhanden ist. Dies soll auch für Umgründungen auf Ebene der Gruppenmitglieder gelten, d.h. auch die Umgründung eines Gruppenmitglieds kann zu einer Kürzung des Gruppen-Zinsvortrags oder Gruppen-EBITDA-Vortrags beim Gruppenträger führen.
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Fazit
Mit der Zinsvortrags-ÜbergangsV wurden die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Übertragung von Zins- und EBITDA-Vorträgen im Zuge von Umgründungen abgesteckt. Der Übergang der Vorträge wird bereits bei der Planung und Ausgestaltung von Transaktionen und Umgründungen zu berücksichtigen sein. Für den jeweiligen Einzelfall ist anhand des konkreten Sachverhaltes im Detail zu ermitteln, in welchem Ausmaß die Zins- und EBITDA-Vorträge tatsächlich auf den Rechtsnachfolger übergehen. Diesbezüglich können sich insbesondere im Zusammenhang mit Steuergruppen komplexe Herausforderungen ergeben.
Link zur Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_210/BGBLA_2022_II_210.html