Teuerungs-Entlastungspaket(e) / neue steuerfreie Teuerungsprämie
Um die Bevölkerung angesichts der massiven Teuerungswelle zu unterstützen, hat die Bundesregierung Entlastungspakete angekündigt. Das erste Teuerungs-Entlastungspaket (Teil I) wurde Ende Juni im Parlament beschlossen und bereits mit 30. Juni 2022 im BGBl veröffentlicht.
Neben kleineren Anpassungen unter anderem beim Pensionistenabsetzbetrag, dem Kindermehrbetrag, dem Familienbonus plus (Erhöhung bereits per 1. Jänner 2022 anstelle 1. Juli 2022), der Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrages (für Einkommen bis EUR 24.500) für die Veranlagung 2022, sowie einem Teuerungsausgleich im Rahmen der Sozialversicherung, wurde insbesondere eine neue zeitlich befristete steuerfreie Teuerungsprämie eingeführt.
Steuerfreie Teuerungsprämie
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber Zulagen und Bonuszahlungen (Teuerungsprämie) von bis zu EUR 3.000 abgabenfrei gewähren können. Die Befreiung bezieht sich nicht nur auf die Einkommensteuern, sondern auch auf alle Lohnabgaben inklusive Lohnnebenkosten. Somit fallen keine Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, Kommunalsteuer und Zahlung für die betriebliche Vorsorgekasse an.
Bei der Ausgestaltung der Prämie sind allerdings drei Beschränkungen zu beachten:
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- Die Abgabenfreiheit gilt zunächst nur bis zu EUR 2.000 pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen EUR 1.000 setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt. Darunter fallen insbesondere ein Kollektivvertrag, eine vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung sowie die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (besser bekannt unter dem Begriff „steuerliches Gruppenmerkmal“).
- Als wesentliche Voraussetzung muss es sich darüber hinaus um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Es darf somit keine Bezugsumwandlung stattfinden. Abgabenschädlich wäre es also zB die Prämie anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie zu gewähren.
- Auch die gesetzliche Wechselwirkung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung (§ 3 (1) Z 35 EStG) muss beachtet werden:
- Der abgabenfreie Maximalbetrag (EUR 3.000 jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
- Für 2022 gilt zusätzlich eine Sonderregelung: Betriebe, die eine lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt haben, können diese rückwirkend als Teuerungsprämie behandeln. Dies würde zu einer „Rückzahlung“ von Lohnnebenkosten und AN-Sozialversicherungsbeiträgen führen.
Praxishinweise
Die Teuerungsprämie ist abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht günstiger als die Mitarbeitergewinnbeteiligung. Da die Teuerungsprämie im Gegenzug zur Mitarbeitergewinnbeteiligung auch lohnnebenkostenfrei ist, besteht auch ein wesentlicher Vorteil für Arbeitgeber. Für die Jahre 2022 und 2023 ist es daher überlegenswert der Teuerungsprämie den Vorzug zu geben. Bei bereits im Jahr 2022 gewährten Gewinnbeteiligungen ist dies noch nachträglich möglich, womit sich Arbeitgeber rückwirkend die Lohnnebenkosten sparen können.
Bei der Ausgestaltung der Teuerungsprämie sind in der Praxis diverse Punkte zu beachten. So ist es zwar beispielsweise aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, für die Gewährung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Jedenfalls empfehlenswert ist aber eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage – etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens (insbesondere zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen). Das Unterfertigen durch den Arbeitnehmer ist nicht notwendig.
Zusätzlich sollte in der Gehalts- und Lohnabrechnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt.
Abschaffung der kalten Progression (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)
Zusätzlich befindet sich derzeit das Teuerungs-Entlastungspaket II in Begutachtung, welche die Abschaffung (bzw Milderung) der kalten Progression vorsieht.
Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Ebenso ist ein drittes Entlastungspaket in Begutachtung. Dieses beinhaltet insbesondere Änderungen beim Kranken- und Rehabilitationsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und weiteren Familienförderungen.
Verfasst von: Katarina Zivojinovic