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Eckpunkte des Energiekostenzuschusses für Unternehmen

Im Juli 2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG, BGBl. I Nr. 117/2022) im Parlament beschlossen und entsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe dazu Newsletter vom 14.07.2022). Das Gesetz sieht eine Entlastung energieintensiver Unternehmen vor. Konkret soll durch diesen nicht rückzahlbaren Zuschuss etwa ein Drittel der durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise entstandenen Mehrkosten abgedeckt werden. Das ursprünglich mit EUR 450 Mio. dotierte Fördervolumen soll aufgrund der neuerlich massiv gestiegenen Energiepreise auf EUR 1,3 Mrd. angehoben werden. Die Konkretisierung des UEZG erfolgt durch eine Förderungsrichtlinie. Nun wurden nähere Details dazu bekannt gegeben.

Antragsberechtigt sind energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Vom Bestehen eines energieintensiven Unternehmens ist auszugehen, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3% des Produktionswertes betragen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des letztgültigen Jahresabschlusses von 2021 oder basiert auf dem Förderzeitraum von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022, sofern dies von einem Steuerberater bestätigt wird. Unternehmen, deren Jahresumsatz max. EUR 700.000 beträgt, sind vom Nachweis der Energieintensität ausgenommen. Bei entsprechender Verlängerung der Genehmigungsfrist durch die Europäische Kommission ist eine Ausdehnung der Frist grundsätzlich möglich.

Die Richtlinie sieht einen vierstufigen Plan vor:

    • Stufe 1 sieht einen Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoff bis maximal EUR 400.000 vor. Kompensiert werden können 30% der tatsächlich entstandenen Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr. Die Untergrenze beträgt EUR 2.000.
    • Stufe 2 sieht einen Zuschuss für Strom und Erdgas in Höhe von maximal EUR 2 Mio. vor. Kam es im Vergleich zum Vorjahr zumindest zu einer Verdoppelung der Preise, können bis zu 70% der im Vorjahr verbrauchten Mengen mit max. 30% gefördert werden. Eine Förderung von Treibstoffen ist nicht möglich.
    • Stufe 3 sieht eine maximale Förderhöhe für Strom bzw. Erdgas von EUR 25 Mio. vor. Neben den in Stufe 2 dargelegten Voraussetzungen wird ab Stufe 3 das Vorliegen eines Betriebsverlustes aufgrund der hohen Energiekosten gefordert.
    • Stufe 4 sieht einen Zuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 50 Mio. vor. Es werden jedoch nur bestimmte Branchen, wie beispielsweise die Stahlindustrie, unterstützt.

Für Kleinst- und Kleinbetriebe, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, soll ein Pauschalmodell zur Anwendung kommen. Gefördert werden 30% der halbierten Energiekosten 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Die Förderung erfolgt dabei pauschaliert nach Stufen.

Mit der Abwicklung der Förderungen ist die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (aws) betraut. Die Richtlinie sieht einen zweistufigen Antragsprozess vor, wobei nach derzeitigen Informationen das „first come, first serve“ Prinzip zur Anwendung kommt. In einem ersten Schritt muss eine Registrierung im aws Fördermanager vorgenommen werden. Dies soll ab Ende Oktober 2022 möglich sein. Im Anschluss erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den individuellen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Die formale Antragseinreichung wird aller Voraussicht nach ab Mitte November 2022 möglich sein.

 

Verfasst von: Cornelia Kalina, Christiane Zöhrer

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TagsAustria Wirtschaftsservice GmbHawsenergieintensivEnergiekostenzuschussFörderungUEZGUnternehmens-Energiekostenzuschussgesetzvierstufig
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