BFG zur Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds – Nutzung finaler Verluste eingeschränkt
Das BFG hatte in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2022, RV/7101680/2022 erstmals Gelegenheit, sich bei der Frage der Verwertung von Liquidationsverlusten ausländischer Gruppenmitglieder mit dem Verhältnis zwischen § 9 Abs 6 Z 7 KStG (Reduktion der Nachversteuerung im Liquidationsfall) und § 10 Abs 3 KStG (Geltendmachung steuerlich bislang nicht verwerteter Teilwertabschreibungen) zu befassen. Die ordentliche Revision wurde bereits erhoben.
Sachverhalt
Die Gruppenträgerin hält 100% der Anteile an einem südkoreanischen (ausländischen) Gruppenmitglied. Im Laufe der Gruppenzugehörigkeit sind bei der Gruppenträgerin (für die Beteiligung am Gruppenmitglied) Teilwertabschreibungen iHv EUR 6,9 Mio angefallen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten. Gleichzeitig hat die Gruppenträgerin im Rahmen der Gruppenbesteuerung ausländische Verluste iHv EUR 6,2 Mio verwertet. Im Jahr 2016 wurde das koreanische Gruppenmitglied schließlich liquidiert. Im Zuge dessen sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin folgende Konsequenzen eingetreten:
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- Bei Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglied sind zuvor verwertete ausländische Verluste im Inland nachzuversteuern. Dieser Nachversteuerungsbetrag (hier EUR 6,2 Mio) kann gemäß § 9 (6) Z 7 KStG um steuerlich nicht geltend gemachte Teilwertabschreibungen gekürzt werden. Im vorliegenden Fall war unstrittig eine Kürzung auf Null zulässig.
- Die darüberhinausgehenden Teilwertabschreibungen (iHv EUR 700k) hat die Beschwerdeführerin als endgültige Vermögensverluste iSd § 10 (3) KStG geltend gemacht. Dieser Punkt war strittig.
Entscheidung des BFG
Das BFG hatte also zu entscheiden, ob ursprünglich steuerneutral vorgenommene Teilwertabschreibungen, die den Nachversteuerungsbetrag übersteigen – dh im Rahmen des § 9 KStG nicht mehr steuerwirksam angesetzt werden können – unter § 10 (3) KStG fallen können. § 10 (3) KStG regelt allgemein die Berücksichtigung im Ausland eingetretener finaler Verluste für internationale Schachtelbeteiligungen und sieht vor, dass diese in vollem Umfang im Inland gewinnmindernd angesetzt werden können.
Das Gericht verneinte zunächst eine analoge Anwendung des § 10 (3) KStG auf solche Konstellationen, da es unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien das Vorliegen einer planwidrigen Lücke verneinte.
In einem zweiten Schritt befasste sich das BFG mit dem Vorbringen, dass die Anwendbarkeit des § 9 KStG endet, sobald der Anrechnungsbetrag auf Null gekürzt wurde. Ein etwaiger Überhang falle dann in § 10 (3) KStG. Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht: § 9 KStG sei ein geschlossenes System, eine parallele Anwendung von § 10 KStG sei sohin – auch gemäß der Intention des Gesetzgebers – nicht möglich.
Zusammenfassung / Praxishinweis
Die Frage der parallelen Anwendung des § 10 Abs 3 und § 9 Abs 6 Z 7 KStG ist in der Literatur umstritten. Nun hat sich erstmals ein Gericht in der Sache geäußert.
Nach Ansicht des BFG können ursprünglich steuerneutral vorgenommene Teilwertabschreibungen ausländischer Gruppenmitglieder ausschließlich im Rahmen der Verrechnung mit Nachversteuerungsbeträgen berücksichtigt werden. Übersteigen daher diese Teilwertabschreibungen den Nachversteuerungsbetrag, gehen sie unberücksichtigt unter. Eine Geltendmachung als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste iSd § 10 (3) KStG scheidet aus.
Da Revision erhoben wurde ist die Entscheidung des VwGH ist jedenfalls gespannt abzuwarten.
Steuerliche Risiken, die sich bei der Liquidation eines ausländischen Gruppenmitgliedes auf Grund dieser Entscheidung ergeben, könnte man durch eine passende steuerliche Strukturierung vorbeugen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung und Umsetzung solcher Maßnahmen.
Verfasst von: Yasmin Lawson / Michael Wenzl