Foreign Subsidies Regulation – Erweiterte State-Aid Regeln der EU
Am 12. Januar 2023 trat die neue Verordnung über drittstaatliche Subventionen des Europäischen Parlaments und des Rats (Foreign Subsidies Regulation, „FSR“) in Kraft. Ziel der FSR ist es, mögliche Verzerrungen im EU-Binnenmarkt durch Subventionen von Drittstaaten an in der EU tätige Unternehmen zu identifizieren und zu beheben.
Aus Sicht der Europäischen Kommission schließt die FSR eine Regelungslücke: Drittstaatliche Subventionen wurden bis dahin nicht kontrolliert, während Subventionen, die von Mitgliedstaaten gewährt werden, einer genauen Prüfung unterliegen. Die FSR ergänzt somit die bestehenden EU-Beihilfenvorschriften, die die von den EU-Mitgliedstaaten gewährten Subventionen regeln, und weitet das EU-Beihilfenregime auf Nicht-EU-Länder aus.
Der Begriff der finanziellen Zuwendung von Drittstaaten ist in der Verordnung relativ weit gefasst: beispielsweise können auch Förderungen im Zusammenhang mit dem Inflation Reduction Act in den USA von der FSR betroffen sein (siehe PwC Newsletter). Festzuhalten ist jedoch, dass Drittstaatliche Subventionen nicht prinzipiell verboten werden sollen.
Anwendbar ist die FSR ab 12. Juli 2023 und bringt neben Meldeverpflichtungen (ab Oktober 2023) für ausgewählte Transaktionen und Vergabeverfahren sowie der allgemeinen Befugnis der Kommission, Transaktionen auf verzerrende drittstaatliche Subventionen zu überprüfen, auch erhebliche Strafen bei Zuwiderhandeln.
Wann besteht Anmeldepflicht?
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- M&A-Transaktionen: Wenn mindestens eines der involvierten Unternehmen in der EU niedergelassen ist, einen EU-Umsatz von EUR 500m erzielt und die beteiligten Unternehmen in den letzten drei Jahren aggregiert mehr als EUR 50m finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten erhalten haben.
- Öffentliche Vergabeverfahren: Wenn der geschätzte Wert des Auftrags mind. EUR 250m beträgt und die am Angebot beteiligten Gesellschaften in den letzten drei Jahren finanzielle Zuwendungen von insgesamt mind. EUR 4m pro Drittstaat gewährt wurden.
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Die EU-Kommission ist darüber hinaus berechtigt, Ad-Hoc Anmeldungen von M&A Transaktionen oder öffentlichen Vergabeverfahren unterhalb der genannten Grenzen einzufordern und zu überprüfen.
Zu beachten ist außerdem die Stillhalteperiode nach der Anmeldung, während der die Kommission eine Vorprüfung bzw ggf. eine eingehende Prüfung durchführt. Diese Stillhalteperiode kann zwischen 20 und 105 Arbeitstage umfassen. Transaktionen dürfen frühstens nach einer solchen Prüfung durchgeführt werden.
Bei einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder die Stillhalteverpflichtung können Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des Gesamtumsatzes aus dem Vorjahr eines Unternehmens verhängt werden.
Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Transaktion als Drittstaatliche Subvention zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt führt, kann sie den subventionierten Zusammenschluss untersagen oder den beteiligten Unternehmen Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen auferlegen.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Anmeldeverpflichtungen steht es der Kommission frei, selbständige Nachforschungen (ex-officio) zu jeglicher Art von wirtschaftlicher Aktivität durchzuführen.
Derzeit wird seitens der EU an einer Durchführungsverordnung gearbeitet, die verfahrenstechnische Anleitungen enthalten wird. Sie wird insbesondere Anmeldeformulare und Erläuterungen zu den für die Anmeldung und Akteneinsicht relevanten Verfahren enthalten. Die Annahme der Durchführungsverordnung wird für das zweite Quartal 2023 erwartet.
Aufgrund des breiten Spektrums möglicher Anwendungsfälle (Anfragen der Kommission sind nicht an Umsatz- oder Subventions-Höhen gebunden), empfehlen wir Unternehmen die Anwendbarkeit der FSR zu überprüfen und dies entsprechend zu dokumentieren. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Verfasst von: Daniela Stastny, Anna Kraus, Nina Ridder