„FlexCo“ und Mitarbeitende – Ein Schritt in die Zukunft
Junge, innovative und wachsende Start-Up-Unternehmen haben oftmals noch keine ausreichenden finanziellen Mittel, um monetäre Anreize für engagierte Mitarbeitende anbieten zu können. Auch die Möglichkeit, Arbeitnehmende mittels Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen am eigenen Unternehmen zu beteiligen, ist durch die derzeitige Rechtslage wenig lukrativ, da derzeit für die kostenlose oder verbilligte Mitarbeiterbeteiligung Lohnsteuer anfällt. Das neue Start-Up-Förderungsgesetz soll ab 2024 Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsrechtlich sei erwähnt, dass eine neue Gesellschaftsform mit dem international ansprechenden Namen „Flexible Company“ oder kurz „FlexCo“ eingeführt werden soll, dessen Mindeststammkapital EUR 10.000 betragen soll (dazu im Detail unser Tax Newsletter vom 5. Juni 2023).
Mitarbeiterbeteiligung an einer FlexCo
Arbeitnehmer von FlexCo`s sollen ab 1. Jänner 2024 einfacher und steuerlich begünstigt am unternehmerischen Erfolg der Kapitalgesellschaft durch die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen beteiligt werden können. Neben gewissen Größenvoraussetzungen für das Start-Up-Unternehmen können die Unternehmenswertanteile Mitarbeitenden unentgeltlich und innerhalb von zehn Jahren seit der Unternehmensgründung gewährt werden. Bis zu 25% des Kapitals der „FlexCo“ können von Arbeitnehmenden gehalten werden, wobei der einzelne Arbeitnehmende maximal 10% halten darf.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuerpflicht soll ab 1. Jänner 2024 nicht mehr bei Übertragung der Unternehmenswertanteile an den Arbeitnehmenden eintreten, sondern erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung dieser Anteile oder dem Erfüllen von weiteren Tatbeständen (wie zB Beendigung des Dienstverhältnisses).
Besteuerungsgrundlage soll der Veräußerungserlös bzw der gemeine Wert im Zeitpunkt der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes (Veräußerung oder zB Beendigung des Dienstverhältnisses) sein.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert haben. Bei Verwirklichung der anderen Besteuerungstatbestände (wie zB Beendigung des Dienstverhältnisses) müssen zumindest fünf Jahre seit der erstmaligen Abgabe von Unternehmenswertanteilen an den jeweiligen Mitarbeitenden verstrichen sein.
- Sind diese Fristen erfüllt, sollen 75% der Bemessungsgrundlage als sonstiger Bezug mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert werden.
- Für die restlichen 25% soll Lohnsteuer nach dem regulären Tarif einbehalten werden und Lohnnebenkosten anfallen.
Die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehenen Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung bergen in der Praxis für den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden noch die eine oder andere im Vorfeld zu klärende Fragestellung.