Anspruchszinsen, Herabsetzungsantrag und Vorsteuererstattung bis 30. September 2023
Zur Erinnerung: Zahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen sind grundsätzlich nur noch bis 30. September 2023 möglich!
Anspruchszinsen
Für Steuernachforderungen und -gutschriften an Körperschaft- und Einkommensteuer, die das Kalenderjahr 2022 betreffen, beginnen ab 1. Oktober 2023 Anspruchszinsen zu laufen (für maximal 48 Monate). Der aktuelle Zinssatz beträgt 5,38% (2% über Basiszinssatz). Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig. Sofern der errechnete Zinsbetrag EUR 50 nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung.
Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaft- oder Einkommensteuer bis zum 30. September 2023 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschriftszinsen führen.
Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (zB “K 1-12/2022″ bzw “E 1-12/2022″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
Herabsetzungsanträge betreffend Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Sofern die vorgeschriebenen Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer die sich voraussichtlich ergebende Steuerschuld aus dem prognostizierten Einkommen des Wirtschaftsjahres 2023 übersteigen, besteht noch bis 2. Oktober 2023 – da der 30. September 2023 auf einen Samstag fällt – die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlung für 2023 zu beantragen. Dabei ist der Antrag auf Herabsetzung zu begründen und dem Finanzamt eine nachvollziehbare Planungs- bzw Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2023 zu übermitteln.
Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger unter Einbeziehung aller steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder zu stellen.
Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten
Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2022 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2023 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um die fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.
Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei etwaigen Fragen.