Erste DAC7 Meldung steht ins Haus – was um den Jahreswechsel noch zu tun ist
Die Frist für die erste DAC7 Meldung (Meldung nach DPMG) beläuft sich auf den 31. Jänner 2024. Kurz vor den Feiertagen möchten wir Sie daher nochmals über die auf Sie zukommenden Fristen und die wichtigsten noch zu ergreifenden To Dos informieren.
Fristen und unmittelbarer Handlungsbedarf
Die DAC7 Meldung ist bis 31. Jänner 2024 über das Online Portal für Digitale Plattformen an das Finanzamt Österreich in einem strukturierten XML Format zu übermitteln. Im Vorfeld zur Meldung müssen Sie jedoch die diversen Informations- & Sorgfaltspflichten erfüllen:
- Informationspflicht: Plattformbetreiber haben die auf der Plattform agierenden Anbieter (= Verkäufer/Vermieter) vorab allgemein über das Bestehen der DAC7 Meldepflicht zu informieren (sog. „abstrakte Informationspflicht“). Werden Informationen über einen Anbieter in die DAC7 Meldung aufgenommen, so ist dieser Anbieter zusätzlich über jene Informationen in Kenntnis zu setzen, die konkret über ihn gemeldet werden (sog. „konkrete Informationspflicht“). Die Information an den Anbieter betreffend die über ihn gemeldeten Daten hat so rechtzeitig vor der Meldung zu erfolgen, dass dieser seine datenschutzrechtlichen Interessen wahrnehmen kann.
- Sorgfaltspflichten: Darüber hinaus sind die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (v.a. Erhebung und Verplausibilisierung der anbieterbezogenen Daten) bis 31. Dezember 2023 abzuschließen. Meldende Plattformbetreiber müssen daher grundsätzlich bereits Anfang Jänner 2024 im Stande sein zu beurteilen, welche anbieterbezogenen Informationen ihnen noch fehlen bzw. inkonsistent sind, um die entsprechenden Mahnläufe und Durchsetzungsmaßnahmen rechtzeitig in Gang setzen zu können.
Habe ich einen Handlungsbedarf, wenn ein anderer Plattformbetreiber für mich meldet?
Hat eine Plattform mehrere Betreiber (zB in Konzernkonstellationen), so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nur einer der Betreiber eine DAC7 Meldung mit sämtlichen Daten einbringt. Für die befreiten österreichischen Plattformbetreiber besteht allerdings dennoch ein Handlungsbedarf:
- Abgabe Befreiungsmeldung: Selbst wenn ein anderer Plattformbetreiber (zB ausländisches Headquarter) die DAC7 Meldung für die österreichische Plattform einbringt, muss der befreite Plattformbetreiber bis 15. Februar 2024 eine sog. Befreiungsmeldung an das Finanzamt Österreich übermitteln, aus der hervorgeht, dass die zu meldenden Informationen rechtzeitig übermittelt wurden.
- Informations- & Sorgfaltspflichten: Die Abgabe der DAC7 Meldung durch einen anderen Plattformbetreiber befreit nicht von der Erfüllung der Informations- & Sorgfaltspflichten (siehe oben). Diese sind daher vom befreiten Plattformbetreiber selbst wahrzunehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten an Dritte (zB den meldenden ausländischen Plattformbetreiber) auszulagern. Die Erfüllung der Informationspflichten (abstrakt und konkret) verbleiben aber in jedem Fall beim befreiten Plattformbetreiber.
Wie wir Sie bei der Meldung unterstützen können
Details zur DAC7 Meldepflicht sowie zum PwC DAC7 XML Generator, einem maßgeschneiderten Tool für Plattformbetreiber für ihre DAC7 Meldung, finden Sie auf unserer DAC7 Website. Ebenfalls einsehen können Sie dort eine Aufzeichnung unseres letzten DAC7 Webcasts vom 15. Dezember 2023 sowie unsere DAC7 Broschüre. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Meldelösung oder bei Fragen zur Meldepflicht und halten Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.
Verfasst von: Sophie Schönhart