Teilsuspendierung DBA Österreich – Belarus
Belarus hat für den Zeitraum 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 die Art 10 (Dividenden), Art 11 (Zinsen) sowie Art 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Belarus (BGB III 69/2002 idF BGBl III 129/2015) einseitig aufgehoben. Österreich hat darauf reagiert und ebenso die Anwendung der Art 10, 11 und 13 mit Wirkung ab 28. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 ausgesetzt (hier der Erlass vom 27. Juni 2024).
Aufgrund der Suspendierung von Art 10 (Dividenden), Art 11 (Zinsen) sowie Art 13 können nunmehr Österreich als auch Belarus sind entsprechende Einkünfte aufgrund nationaler Bestimmungen besteuern, wodurch es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann:
- Beispiel 1: BLR-Körperschaft hält Anteile an AUT-Körperschaft und veräußert diese. Gemäß dem nun suspendierten Art 13 Abs 4 DBA AUT/BLR hätte Belarus das ausschließliche Besteuerungsrecht gehabt; aufgrund der Suspendierung kann nun auch Österreich das beschränkte Besteuerungsrecht gem § 21 Abs 1 Z 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 5 EStG hinsichtlich des Veräußerungstatbestands wahrnehmen.
- Beispiel 2: Bei Dividenden einer BLR-Körperschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft kommt es zu keiner Reduktion der BLR-Quellensteuer auf 5% bzw 15% gemäß Art 10 DBA. Auch eine Anrechnung dieser Quellensteuer gemäß Art 23 scheidet aus.
Darüber hinaus gelten auch alle im Zusammenhang mit Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinnen im Sinne der Artikel 10, 11 und 13 stehenden DBA-Vorteile auf Grund der Suspendierung als aufgehoben. Somit kommt es etwa trotz formaler Bestandskraft des Art 23 zu keiner Anrechnung/Freistellung, und es besteht keine Möglichkeit der Einleitung eines Verständigungsverfahrens iSd Art 25 iZm den aufgehobenen Verteilungsnormen. Zu beachten bleibt die Möglichkeit der unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß § 48 Abs 5 BAO (siehe zu den konkreten Voraussetzungen bereits unseren Newsletter vom 13. Juni 2024 zur Suspendierung des DBA Russland).
Übrige Artikel des DBA bleiben weiterhin anwendbar, wodurch die Aufteilung der Besteuerungsrechte von Einkünften, die keine Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne im Sinne der Art 10, 11 und 13 darstellen, unberührt bleiben.
Wir empfehlen allen betroffenen Steuerpflichtigen, die Auswirkungen der Suspendierung auf ihre Strukturen und Transaktionen zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungs- oder Entlastungmaßnahmen (zB auf Basis von § 48 BAO) zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.