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Elektrizitätsabgabe bei Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Durch diverse Maßnahmen hat der österreichische Gesetzgeber die Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energieträgern (zB die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen) auch für Unternehmen laufend vereinfacht und gefördert. Wird zB mittels Photovoltaikanlage selbst erzeugter Strom verbraucht, dürfen steuerliche Fragestellungen allerdings nicht außer Acht gelassen werden.

Problemstellung

Die Lieferung sowie der Verbrauch elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Seit 1. Jänner 2020 besteht für Unternehmen eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte elektrische Energie, sofern die selbst erzeugte Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst beziehungsweise durch eine Energiegemeinschaft (gemeinschaftliche Erzeugungsanlage oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) verbraucht wird. Folglich ist beispielsweise der durch ein Unternehmen mittels eigener Photovoltaikanlage (PV-Anlage) erzeugte und selbst verbrauchte Strom grundsätzlich nicht elektrizitätsabgabenpflichtig. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Betrieb einer PV-Anlage, für welche die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich binnen 4 Wochen anzuzeigen.
  • Bei Inanspruchnahme der Befreiung ist eine Jahresabgabenerklärung über die Elektrizitätsabgabe abzugeben.
    • Gemäß dem Entwurf der Änderung der ElAbgG-Umsetzungsverordnung gelten für Vorgänge ab 1. Juli 2022 vereinfachte Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, wenn die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25.000 kWh nicht überschreitet.
  • Sobald ein Steuervorteil von EUR 500.000 erreicht ist, muss das zuständige Finanzamt informiert werden. Gemäß dem Entwurf der Änderung der ElAbgG-Umsetzungsverordnung gilt für Vorgänge ab 1. Jänner 2024 als Grenze des Steuervorteils EUR 100.000.
  • Die Steuerbefreiung ist nicht anwendbar, wenn der Unternehmer einen früheren Beschluss der Kommission zum Vorliegen einer verbotenen Beihilfe nicht nachgekommen ist oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art 2 Z 18 VO EU 651/2014 vorliegt.

Wird der erzeugte Strom allerdings nicht durch den/die Eigentümer der Anlage selbst verbraucht, sondern beispielsweise durch eine andere Person genutzt, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Lieferung von elektrischer Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabengesetzes. Auch die Nutzung von beispielsweise mittels PV-Anlage selbst erzeugtem Strom im Konzern stellt dabei eine Lieferung dar, wenn der Eigentümer der PV-Anlage eine andere Konzerngesellschaft ist. Folglich ist selbst bei bloß konzerninterner Nutzung des durch eine Konzerngesellschaft erzeugten PV-Stroms die Elektrizitätsabgabe grundsätzlich selbst zu berechnen und zu entrichten.

Praxishinweis

Um selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energieträgern (bspw PV-Anlagen) innerhalb des Konzerns elektrizitätsabgabenfrei zu nutzen, besteht seit 1. Jänner 2020 die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Energiegemeinschaft zu gründen. Bei Gründung einer Energiegemeinschaft besteht wiederum die Möglichkeit, die Steuerbefreiung für aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch zu nehmen.

Der beispielsweise mittels PV-Anlage selbst produzierte Strom kann nach Gründung einer Energiegemeinschaft nicht nur vom PV-Stromerzeuger selbst, sondern auch innerhalb der Energiegemeinschaft elektrizitätsabgabenfrei verbraucht werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung.

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TagsBefreiung EnergieabgabenElAbgG-UmsetzungsverordnungElektrizitätsabgabeElektrizitätsabgabengesetzEnergieabgabenerneuerbare EnergiePhotovoltaikanlage
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