Beschluss des Rates – Wichtige Neuerungen beim CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) ab 2026!
Am 29. September 2025 hat der Rat die Vereinfachungen der CBAM-Verordnung durch das Omnibuspaket beschlossen. Die Änderungen zielen auf eine Vereinfachung und auf eine kosteneffiziente Verbesserung bei der Einhaltung des CO2-Grenzausgleichssystems ab. Die Änderungen treten mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen:
Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
- Einführer sind von den CBAM-Pflichten befreit, wenn die Gesamtmasse der eingeführten CBAM-Waren pro Kalenderjahr 50 Tonnen nicht überschreitet.
- Überschreitet ein Einführer diesen Schwellenwert, gelten die CBAM-Pflichten für alle im betreffenden Jahr eingeführten Waren.
- Die De-minimis-Regelung gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
Änderungen bei der Definition des Einführers
- Die Definition des „Einführers“ wurde erweitert und umfasst nun auch Fälle des vereinfachten Zollverfahrens.
Verpflichtung zur Zulassung als CBAM-Anmelder
- Einführer müssen vor Überschreiten des Schwellenwerts den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen.
- Indirekte Zollvertreter müssen sich ebenfalls als CBAM-Anmelder registrieren, wenn sie im Namen eines Einführers tätig werden.
Änderungen bei der Berechnung der Emissionen
- Die Berechnung der Emissionen kann auf Basis von tatsächlichen Werten (die von akkreditierten Prüfern bestätigt werden) oder von Standardwerten erfolgen.
Abgabe CBAM-Jahreserklärung
- Die Frist zur Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärung ist der 30. September des Folgejahres.
- Eine Delegation der Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärung ist möglich.
- Die Benennung eines CBAM-Vertreters ist erforderlich.
- Der CBAM-Vertreter ist nur verpflichtet, die jährliche Abgabe der CBAM-Erklärung sicherzustellen.
Kauf von CBAM-Zertifikaten
- Ab 1. Februar 2027 können CBAM-Zertifikate für 2026 gekauft werden.
- Ab 2027 müssen bis zum jeweiligen Quartalsende mindestens 50 % der erforderlichen CBAM-Zertifikate gekauft werden.
- Die Abgabe der CBAM-Zertifikate erfolgt bis zum 30. September des Folgejahres.
CO2-Preis im Drittland
- Für den Abzug eines im Ursprungsland gezahlten CO2-Preises kann künftig ein von der EU-Kommission festgelegter jährlicher Standard-CO2-Preis verwendet werden, sofern die tatsächlichen Werte nicht vorliegen.
Sanktionen und Überwachung
- Bei Nicht-Abgabe der CBAM-Zertifikate bis zum 30. September des Folgejahres drohen Sanktionen.
- Bei Überschreiten des Schwellenwerts ohne Zulassung als CBAM-Anmelder drohen Sanktionen.
- Die Behörden überwachen die Einhaltung des Schwellenwerts und können bei künstlicher Aufteilung von Einfuhren Maßnahmen ergreifen.
Für weitere umfassende Informationen und Beratung iZm mit Ihren CBAM-Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns für spezifische Fragen zu kontaktieren!