Entwurf des Betrugsbekämpfungsgesetz 2010
Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988
Es soll klargestellt werden, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettolohn als vereinbart gilt, um zu gewährleisten, dass die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) von diesem (ausbezahlten) Nettoentgelt hochzurechnen sind. Bei Personen, deren Beschäftigung während des Kalendermonats beginnt oder endet, wird in gewissen Fällen als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag unterstellt. Grund hierfür ist, ungerechtfertigte Tarifbegünstigungen für Personen, auf die das zwischenstaatliche Steuerrecht (DBA bzw. § 48 BAO) Anwendung findet, zu vermeiden.
Weiters ist durch das BBKG 2010 vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unmittelbar zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er weiß (oder wissen müsste), dass sein Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat. Dies entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinbehaltung dem Finanzamt meldet. Um Steuerbetrug vorzubeugen, soll weiters die Sozialversicherung Daten über die Anmeldung von Dienstnehmern zeitnah an die Finanzbehörden übermitteln.
Für Bauunternehmer, die ihre Aufträge an Subunternehmer vergeben, soll zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten eine Auftraggeberhaftung, ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung (§ 67a ff ASVG) eingeführt werden. Diese Regelung sieht eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vor. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 10% des Werklohnes an das Finanzamt des beauftragten Unternehmens überweist.
Zusätzlich zur gesetzlich bereits vorgeschriebenen Mitteilungspflicht für bestimmte selbständige Leistungen (z.B. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Leistungen als Stiftungsvorstand, Leistungen als Vortragender etc.) soll mit 1. Jänner 2011 eine Verpflichtung zum Steuerabzug eingeführt werden. Diesem Steuerabzug sollen jedoch nur jene Entgelte unterliegen, die einen jährlichen Freibetrag von EUR 3.000 übersteigen. Weites sieht das BBKG 2010 vor, dass im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland Zahlungen über EUR 100.000, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Die Mitteilungsverpflichtung soll im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit sowie im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung umfassen.
Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988
Seit 2005 (Steuerreformgesetz) sind Fremdfinanzierungszinsen an Beteiligungen steuerlich abzugsfähig (iSd § 10 KStG). Dies stellt in Hinblick auf die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge eine Begünstigung dar. Das BBKG 2010 sieht vor, dass die Abzugsfähigkeit grundsätzlich beibehalten, aber auf den Erwerb nationaler Beteiligungen sowie solcher aus dem EU/EWR-Raum eingeschränkt werden soll. Demnach sollen Fremdfinanzierungskosten aus dem Erwerb von Beteiligungen aus Drittstaaten nicht abzugsfähig sein. Eine Ausnahme stellen die von der Kapitalverkehrsfreiheit geschützten Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen bis 10%) in Drittstaaten dar. Diese sind mangels Befreiung in § 10 KStG 1988 auch nicht vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 erfasst, sodass Fremdfinanzierungszinsen für diese sowieso abzugsfähig sind.
Im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Beteiligungsanschaffungen im Konzern sollen die Zinsen ebenfalls nicht mehr abzugsfähig sein. Hierdurch soll die künstliche Schaffung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden.
Weiters ist ein Strafzuschlag bei Unterlassung der Empfängernennung vorgesehen. Unterlässt eine Körperschaft eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO, darf ein Betriebsausgabenabzug nicht erfolgen. Zukünftig ist vorgesehen, dass zusätzlich eine 25%ige Strafzahlung erfolgt.
Änderungen in der Bundesabgabenordnung
Zu Zwecken der Betrugsbekämpfung soll die Hinterziehungsverjährungsfrist von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Auch soll eine Verlängerung der „absoluten“ Verjährungsfrist (von 10 auf 15 Jahre) für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden. Diese verlängerten Verjährungsfristen sollen sich nur auf Fälle beziehen, die nach der bisherigen Rechtslage noch nicht verjährt sind.
Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Des Weiteren sollen die Befugnisse der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung wesentlich erweitert werden. Demnach sollen die Rechte von Organen der Abgabenbehörde ähnlich wie die der KIAB (Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung) gesetzlich normiert werden, um zeitnah und vor Ort relevante Informationen zu gewinnen.