Auslandsmontage nicht mehr steuerfrei
Der VfGH hat den § 3 (1) Z 10 EStG mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 aufgehoben.
Die Bezüge von Mitarbeitern österreichischer Betriebe, die im Ausland an Bauausführungen, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen oder der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen eingesetzt sind, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG steuerfrei, wenn der Auslandseinsatz durchgehend mindestens ein Monat andauert.
Der VfGH hat nun mit Entscheidung vom 30. September 2010 diese Befreiungsbestimmung für Auslandsmontage mit Wirkung 1. Jänner 2011 als verfassungswidrig aufgehoben, da
- aufgrund EU-Recht eine Einschränkung der Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe nicht zulässig ist und
- auch keine andere sachliche Rechtfertigung auf Dienstnehmerseite vorliegt, weil die Entfernung des Einsatzortes vom Dienstort im Inland in vielen Fällen weiter sein kann als bei Arbeitsverrichtung im Ausland und
- die Funktion der Steuerbefreiung auch nicht der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dient, da in vielen Fällen aufgrund der Monteurbestimmung ein ausländisches Besteuerungsrecht gar nicht eintritt.
Nach bisherigem Informationsstand kann man nicht damit rechnen, dass die Bestimmung durch eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung ersetzt wird. Dementsprechend sind die Bezüge von solchen Monteuren und Mitarbeitern ab 1. Jänner 2011 lohnsteuerpflichtig und dann auch mit Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds samt DZ) belastet.
Die neue Situation erfordert für betroffene Anlagenbauer daher einerseits eine geänderte Kostenkalkulation, aber auch Abstimmung mit den Mitarbeitern, da deren Nettobezüge durch diese Änderung stark abfallen können.
Zu beachten ist, dass sich das primäre Besteuerungsrecht an den Tätigkeitseinkünften trotzdem wegen langer Aufenthaltsdauer bzw. aufgrund Einsatz bei einer ausländischen Betriebsstätte (z.B. wenn Anlagenerrichtung länger als 12 oder 24 Monate dauert) von Österreich in das Einsatzland verschieben kann. Sieht das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt vor, so werden die österreichischen Besteuerungsrechte eingeschränkt.