Abgabenänderungsgesetz 2011: Begutachtungsentwurf der geplanten Gesetzesänderungen
Einkommensteuergesetz
Montageprivileg
Die befristete Übergangsregelung der Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll durch eine neue unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung ab 2012 abgelöst werden. Um Anreize für Arbeitnehmer für einen Auslandseinsatz zu bieten, soll weiterhin eine teilweise Steuerfreiheit für die Bezüge von ins Ausland entsendeten Mitarbeitern bestehen bleiben.
Die Neuregelung befreit nun grundsätzlich nur mehr 50% der laufenden Einkünfte. Dabei soll eine Betragsbegrenzung in Höhe der jeweils maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG eingeführt werden. Die Steuerbefreiung setzt außerdem das Vorhandensein erschwerender Umstände im Ausland sowie eine bestimmte Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes, nämlich 600 km, voraus. Die Befreiung ist auf Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz gleichermaßen anzuwenden. Der entsendete Arbeitnehmer darf jedoch nicht in einem Konzernunternehmen tätig werden.
Spendenbegünstigungen
Neben einer Neufassung des § 4a EStG aus Gründen der sprachlichen Klarheit, bestehen die größten Änderungen in der Aufnahme neuer begünstigter Spendenempfänger wie Feuerwehren und Umwelt- oder Naturschutzorganisationen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zukünftig soll im Fall eines Wegzuges weiterhin eine KESt-Abzugsverpflichtung bestehen bleiben, wenn der Abzugsverpflichtete den Wegzug meldet. Soll der KESt-Abzug an der Quelle vermieden werden, kann der Steuerpflichtige den Abzugsverpflichteten im Zuge der Meldung beauftragen, sein zuständiges Finanzamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Des Weiteren enthält der Entwurf zahlreiche inhaltliche und sprachliche Klarstellungen.
Körperschaftsteuergesetz
Portfoliodividenden
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache “Haribo“/“Salinen“ enthält der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung der Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden aus dem EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ab der Veranlagung 2011. Dies jedoch nur, wenn eine umfassende Amtshilfe besteht. Das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe entfällt. In Fällen des Methodenwechsels, in denen somit keine Befreiung erreicht werden kann, soll die Steuerentlastung durch eine Anrechnung der entsprechenden ausländischen Körperschaftsteuer ermöglicht werden.
Weiters sieht der Begutachtungsentwurf über Antrag einen zeitlich unbegrenzten Anrechnungsvortrag für ausländische Körperschaftsteuer vor, wenn die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Mindestkörperschaftsteuer übersteigt.
Umsatzsteuergesetz
Reverse Charge System auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise
Der Begutachtungsentwurf beinhaltet die Einführung eines Reverse Charge Systems für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Demnach soll bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn das Entgelt mindestens EUR 5.000 beträgt. Die Definition der betroffenen Gegenstände folgt dabei der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes:
- Mobiltelefone (Position 8517 12 00);
- Andere Kommunikationsgeräte, wie „Walkie Talkies“ und CB-Funkgeräte (Position 8517 18 00);
- Verarbeitungseinheiten (Position 8471 50 00);
- Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Position 8473 30 20 und 8473 30 80);
- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen (Position 8542 31 90).
Diese Neuerung soll für ab dem 1. Juli 2011 ausgeführte Umsätze gelten.
Reverse Charge System für Lieferungen von ausländischen Unternehmern
Der Übergang der Steuerschuld soll ab 1. Jänner 2012 außerdem dahingehend erweitert werden, dass das Reverse Charge System zukünftig für alle Lieferungen von ausländischen Unternehmern zur Anwendung kommen soll. Somit entfällt zukünftig die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Lieferung. Durch diese Neuerung wird die Regelung des § 27 (4) UStG, nach welcher der Empfänger der Leistung die von einem ausländischen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat, im Bereich der Lieferungen obsolet.
Weiterhin vom Übergang der Steuerschuld ausgeschlossen bleibt die entgeltliche Duldung der Benutzung von Bundesstraßen (Mauten). Zusätzlich soll ab 1. Jänner 2012 die Gewährung von Eintrittsberechtigungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Konferenzen etc. vom Reverse Charge System ausgeschlossen werden. Für Veranstaltungen ausländischer Veranstalter ist § 27 (4) UStG anzuwenden, wonach der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Sonstiges im Überblick
- Gewinnfreibetrag: Klarstellung, dass endbesteuerungsfähige Kapitalerträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag eingehen
- Pensionsrückstellung: Lockerung des Unwiderruflichkeitserfordernisses
- Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Erweiterung des Kataloges der nicht abzugsfähigen (Geld-)Strafen
- Schwellenerwerber: Bereits ab dem 1. Juli 2011 soll die Verwendung der UID-Nummer soll als Verzicht auf die Erwerbsschwelle gelten