VwGH folgt dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff im DBA-Recht
In einer aktuellen Entscheidung folgt der VwGH dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff und stellt sich gegen die bisherige Meinung der Finanzverwaltung. Damit könnte eine Trendumkehr bei der Besteuerung von kurzfristigen Auslandsentsendungen eingeleitet werden.
In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen findet man eine dem Art 15 des OECD-Musterabkommens folgende Ausnahme von einer Besteuerung der Tätigkeitsvergütungen bei kurzfristigem Einsatz (=Monteurklausel) im Tätigkeitsstaat. Es verbleibt dann die Besteuerung im Wohnsitz-(Ansässigkeitsstaat). Diese Ausnahme von der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat ist aber an die gleichzeitige Erfüllung folgender drei Voraussetzungen geknüpft:
- der Dienstnehmer darf sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr/Steuerjahr/Zwölfmonatszeitraum der während des Steuerjahres beginnt oder endet (auf die genaue Definition des Bezugszeitraumes im DBA ist zu achten), aufhalten,
- die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Die Beurteilung des VwGH im Anlassfall
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anlassfall einer Entsendung in die Slowakei entschieden, dass im Falle der Arbeitskräfteüberlassung der Tätigkeitsstaat (Slowakei) sein Recht zur Besteuerung auch bei in einem Steuerjahr dauernder Tätigkeit von weniger als 183 Tagen zuerkannt bekommt, wenn die Gehaltsaufwendungen den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat. Entscheidend ist demnach, dass die Vergütung für die Tätigkeit im Einsatzland vom dortigen Beschäftigungsunternehmen wirtschaftlich getragen wird.
Mit diesem Ergebnis folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung. Ein Wechsel des Besteuerungsrechtes zum Tätigkeitsstaat wurde bei Einhalten der 183-Tage-Grenze vom BMF bis dato nur dann akzeptiert, wenn das Einsatzland im Falle einer rein lokalen (innerstaatlichen) Dienstnehmerentsendung auch einen Arbeitgeberwechsel annimmt und diese Rechtssituation von einem lokal zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt bestätigt wird (vgl EAS 3201 und 3271).
Damit folgt der VwGH bei der Beurteilung des Arbeitgebers des Art 15 dem in den meisten anderen Ländern angewendeten wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzept. Danach kommt es zu einem Besteuerungsrecht des Einsatzstaates, wenn die Gehaltskosten vom Gestellungsnehmer getragen werden. Diese vom VwGH vorgenommene Trendumkehr ist positiv, da in Fällen der eintretenden Doppelbesteuerung eine Beseitigung dieser Doppelbelastung nur durch Einleitung eines mühsamen und zeitaufwendigen Verständigungsverfahrens möglich wäre.
Ausblick
Es ist zu hoffen, dass dieses neue Urteil auch bald in den Lohnsteuerrichtlinien entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet wird – und in der Folge von der Finanzverwaltung angewendet wird. Damit folgt dann auch Österreich dem internationalen Trend und die Zahl der tatsächlichen und potentiellen Doppelbesteuerungsfälle wird sinken.