Registrierkassenpflicht: Verpflichtende Sicherheitseinrichtung ab 1. April 2017
Die ab 1. April 2017 verpflichtende Sicherheitseinrichtung, in Form einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, dient dem Schutz des elektronischen Aufzeichnungssystems gegen Manipulation. Dabei werden bestimmte Beleginformationen unveränderbar miteinander verknüpft und verschlüsselt.
Ab 1. April 2017 haben alle Registrierkassenbelege folgende Informationen auszuweisen:
- Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Mengenangabe sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
- Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen
- Kassenidentifikationsnummer
- Inhalt des maschinenlesbaren Code (QR Code)
Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Sollten Sie Fragen zur Registrierkassenpflicht oder zu den erforderlichen Belegangaben haben, kontaktieren Sie uns gerne.