Refundierung der zuviel entrichteten Steuer – Kürzung der „5-Jahres-Frist“ gemäß § 299 BAO
Geplant ist eine Verkürzung der Antragsfrist auf Bescheidaufhebung bei Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von der Verjährungsfrist (üblicherweise fünf Jahre) auf ein Jahr. Dieser Antrag wurde dem Finanzausschuss im Parlament bereits zugewiesen. Wird nicht rasch gehandelt, kann viel Geld verloren gehen.
Hat ein Steuerpflichtiger zuviel Steuer bezahlt, da ein österreichisches Gesetz gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, kann die zuviel entrichtete Steuer mit einem Antrag gemäß § 299 BAO zurückgeholt werden.
Beispielhaft genannt in diesem Zusammenhang seien das Auslandsleasing von Kfz
(siehe unseren Tax Newsletter vom 14. März 2008: „PKW Auslandsleasing – auch nach aktueller UFS Entscheidung gemeinschaftsrechtswidrig“) oder der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden (siehe unsere Oktober 2008 Ausgabe von tipps&trends: „Vorsteuer für privat genutzte Gebäudeteile“). Die Frist für Anträge betrug bisher in der Regel fünf Jahre. Nunmehr soll diese Frist auf ein Jahr reduziert werden, wodurch der Steuerpflichtige z.B. nur mehr sehr eingeschränkt von positiven EuGH-Entscheidungen profitieren kann.
Bis zum Beschluss der Fristverkürzung kann ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO auch für rechtskräftig veranlagte Jahre, die innerhalb der Verjährungsfrist (üblicherweise fünf Jahre) liegen, gestellt werden. Sobald die Fristverkürzung vom Parlament beschlossen wurde, ist dies nur noch rückwirkend für ein Jahr zulässig. Mit dem Beschluss der Fristverkürzung ist sehr rasch zu rechnen.
Wir empfehlen daher, sobald wie möglich mit Ihrem PwC Berater in Kontakt zu treten, um festzustellen, ob in Ihrem Unternehmen in den letzten fünf Jahren Bescheide rechtskräftig veranlagt wurden, gegen die wegen Gemeinschaftswidrigkeit ein Antrag auf Bescheidaufhebung eingebracht werden könnte.
Autorin: Katharina Pölzl