In der Krise Steuerzahlungen reduzieren

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Marktlage kann es bei Unternehmen aller Sparten zu signifikanten Umsatzeinbußen kommen, die in weiterer Folge zu erheblichen Gewinneinbußen und damit einhergehend zu einer geringeren Steuerbelastung, verglichen mit dem zuletzt veranlagten Wirtschaftsjahr, führen.

Als Konsequenz könnte das betroffene Unternehmen zu hohe bzw. nicht der zukünftigen Steuerbelastung entsprechende Vorauszahlungen leisten, sofern in dem Veranlagungsjahr, das Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen war, ein hoher steuerlicher Gewinn erzielt wurde.

Auf Antrag könnten die Vorauszahlungen jedoch herabgesetzt werden, wobei im Antrag die zukünftige niedrigere Bemessungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft gemacht werden muss. Das könnte beispielsweise anhand einer Zwischenbilanz, Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder mit Hinweisen auf spezifische Gewinnminderungen, wie zum Beispiel dem Ausfall von größeren Forderungen, erfolgen. Zu beachten wäre, dass Anträge, die nach dem 30. September beim Finanzamt eingebracht werden, für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich sind Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen in vier Teilbeträgen, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das zuständige Finanzamt zu leisten. Aufgrund eines Herabsetzungsantrages reduzierte Vorauszahlungsteilbeträge sollten bereits beim darauf folgenden Vorauszahlungstermin berücksichtigt werden, wobei resultierende Gutschriften bereits mit Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben werden und somit zur Verfügung stehen.