Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurde, neben der bisherigen Absetzbarkeit von Spenden (z.B. an wissenschaftliche Vereine, Museen, etc.), die Möglichkeit geschaffen, auch an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe dienen bzw. für derartige Zwecke Spenden sammeln, steuerwirksam zu spenden.

Die wichtigsten Punkte zu den zwei neu geschaffenen Spendenlisten, die begünstigte Spendenempfänger enthalten, seien hier nochmals zusammengefasst:

  • Zu unterscheiden sind grundsätzlich Privatspenden, im Zuge derer nur Geldspenden als Sonderausgaben absetzbar sind, und Spenden von Unternehmen, wo neben Geld- auch Sachspenden als Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht werden können.
  • Die Besonderheit der zwei neuen, am 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen (Liste für Einrichtungen, die unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophen-Hilfe betreiben bzw. Liste für Sammelinstitutionen) ist, dass diese auf den 1. Jänner 2009 rückwirken und dementsprechend bereits ab 1. Jänner 2009 getätigte Spenden an die dort genannten Vereine bzw. Einrichtungen abzugsfähig sind.
  • Wurden andere Vereine bzw. Einrichtungen erst später in die Spendenlisten aufgenommen, so werden die Spenden erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweilige Liste steuerwirksam. Umgekehrt bleibt die Absetzbarkeit der Spenden bis zum Ausscheiden eines Vereins bzw. einer anderen Einrichtung aus der jeweiligen Spendenliste aufrecht.
  • Der steuerwirksame Höchstbetrag der Spenden beläuft sich auf 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte bzw. des Gewinnes des Vorjahres.
  • Für Unternehmer ist es möglich an Vereine bzw. Einrichtungen, die in den zwei am 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen aufscheinen, sowohl privat als auch betrieblich unter jeweiliger Ausnutzung der 10%-Grenze zu spenden, da keine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Unternehmensspenden auf Privatspenden erfolgt. Für Spenden an Einrichtungen der bereits bestehenden Liste Forschung und Erwachsenenbildung muss eine solche Anrechnung hingegen erfolgen.
  • Der Nachweis der erfolgten Spenden hat 2009 und 2010 belegmäßig (Einzahlungsnachweis) und ab 2011 für Privatspenden mittels Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer des Spenders an die begünstigte Organisation zu erfolgen.
  • Begünstigte Spendenempfänger der beiden neuen Listen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/
  • Parallel dazu gilt die Liste für Spenden an Einrichtungen für Forschung und Erwachsenenbildung, die jährlich auf der BMF-Homepage veröffentlicht wird, unter den bisherigen Voraussetzungen weiter.