Deutsche Vorsteuererstattung: Unterschrift durch Bevollmächtigten möglich

EuGH 3. Dezember 2009 (C-433/08 „Yaesu Europe BV“)

Im Zusammenhang mit der deutschen Vorsteuererstattung an EU-Unternehmer hat der EuGH in der Rechtssache C-433/08 „Yaesu Europe BV“ entschieden, dass der im Muster für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (Anhang A der 8. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) verwendete Begriff „Unterschrift“ gemeinschaftsrechtlich einheitlich auszulegen ist. Das Erfordernis gemäß § 18 Abs. 9 deutsches UStG, wonach ein Antrag zur Vorsteuerrückerstattung zwingend vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden muss, verstößt somit gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten (beispielsweise eines steuerlichen Vertreters) ist für die Gültigkeit des Antrags zur Vergütung von Vorsteuer ausreichend.

Besondere Brisanz birgt diese Entscheidung für jene Fälle, in denen die Vorsteuererstattungsanträge früherer Jahre mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift des Unternehmers abgewiesen wurden. Hat der Antragsteller gegen eine solcherart begründete Abweisung Einspruch eingebracht, so steht nun der Klageweg offen bzw. werden die Einsprüche positiv erledigt werden. Sollte dies nicht geschehen sein, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass nach § 56 Abs. 3 dFGO ein Jahr nach dem Ende der versäumten Berufungsfrist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. Dieses Rechtsmittel kommt somit nur für Anträge in Betracht, die im Jahr 2008 abgewiesen wurden. Sollte diese Frist bereits verstrichen sein, so ist eine Rückerstattung der deutschen Vorsteuer trotz des EuGH-Urteils nicht möglich.

Für ab dem 1. Jänner 2010 gestellte Vorsteuererstattungsanträge relativiert sich die Relevanz des Urteils, da durch die Reform des Vorsteuererstattungsverfahrens für EU-Unternehmer ab Jahreswechsel Anträge elektronisch über ein Portal im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers (in Österreich via FinanzOnline) zu stellen sind, die naturgemäß nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden.