BMF kippt Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern
Im Tax Newsletter vom 23. Oktober 2009 (bezugnehmend auf den Salzburger Steuerdialog 2009 und EAS 3065 vom 22. Mai 2009), wurde darauf hingewiesen, dass das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) – entgegen seiner ursprünglichen Rechtsmeinung – grundsätzlich dazu bereit ist, einen Anrechnungsvortrag für im Ausland einbehaltene Quellensteuer (auf zB. Lizenz- oder Zinserträge) zu gewähren. Der Anrechnungsvortrag wird demnach in Fällen gewährt, in denen die ausländische Quellensteuer gemäß des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens auf die österreichische Steuer prinzipiell angerechnet werden dürfte, aber aufgrund eines Verlustes der die Auslandseinkünfte beziehenden Gesellschaft keine Steuer in Österreich anfällt und eine sofortige Anrechnung daher tatsächlich nicht möglich ist.
Damit soll verhindert werden, dass es – zeitlich verlagert – zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommt, da die ausländischen Einkünfte im Jahr ihrer Realisierung den Verlustvortrag des Einkünfteempfängers in Österreich reduzieren und die ausländische Quellensteuer ersatzlos wegfällt. Dadurch käme es in späteren Gewinnjahren zu einer steuerlichen Doppelbelastung. Als Begründung für die Gewährung eines Anrechnungsvortrages wurden seitens des BMF ursprünglich wirtschafts- und standortpolitische Überlegungen sowie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben angeführt.
Das BMF ist nun von oa. Meinung wieder abgewichen. In EAS 3113 vom 22. Jänner 2010 wird darauf hingewiesen, dass zukünftige Anträge bezüglich Gewährung eines Anrechnungsvortrages iSd § 48 BAO seitens des BMF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr positiv erledigt werden.
Das BMF stützt die Rücknahme der Möglichkeit eines Anrechnungsvortrages auf das EuGH-Urteil „Damseaux“ vom 16. Juli 2009 (C-128/08), in dem der EuGH nach Meinung des BMF
zum Ergebnis kommt, dass eine diskriminierungsfreie internationale Doppelbesteuerung nicht gegen die Grundfreiheiten der EU verstößt und die Gewährung eines Anrechnungsvortrages aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht daher nicht (mehr) notwendig erscheint.
Es bleibt nun die Entscheidung des EuGH in der Rs. Österreichische Salinen AG (C-437/08) abzuwarten. Im Rahmen dieser hat der EuGH zu entscheiden, ob ein Anrechnungsvortrag
zwingend zu gewähren ist. Aus diesem Urteil könnte sich eine Verpflichtung für Österreich ergeben, einen Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern doch zuzulassen.