VwGH zur pauschalen Kürzung von werbeähnlichem Aufwand
Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010 hat der VwGH zu pauschal vorgenommenen Kürzungen von werbeähnlichen Aufwendungen Stellung genommen:
Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung kam es bei der Gesellschaft in den geprüften Jahren zu einer Kürzung der unter der Position „werbeähnliche Aufwendungen“ verbuchten Aufwendungen (Geschenke an Klienten, etc.) sowie auf diese Aufwendungen entfallende Vorsteuer um 25%. In weiterer Folge wurde von der Behörde im Folgejahr entsprechend der Vorprüfung der unter der Position „werbeähnliche Aufwendungen“ geltend gemachte Aufwand der Gesellschaft pauschal um 25% mit der Begründung vermindert, dass nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken, etc. besteht. Aufgrund des Sachverhalts, dass es sich bei den Aufwendungen jedoch hauptsächlich um Inseratkosten und Firmenfeiern handelte, wurde von der Gesellschaft Beschwerde eingelegt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH stellt eine pauschale Kürzung eine Schätzung dar. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Die Behörde hätte daher jede einzelne Rechnung dahingehend untersuchen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bestehen. Dadurch, dass die werbeähnlichen Aufwendungen des Jahres gekürzt wurden, ohne dass die Gesellschaft auch nur zur Vorlage der entsprechenden Belege und zur Erteilung allenfalls erforderlicher weiterer Auskünfte aufgefordert wurde, erwies sich der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.