Das neue Doppelbesteuerungsgesetz (DBG)

Vermeidung von Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität

Am 18. August 2010 wurde das neue Doppelbesteuerungsgesetz (DBG) mit dem BGBl. I Nr.69/2010 kundgemacht.

Der Hintergrund für das Erfordernis dieses Gesetzes liegt darin, dass ein Abschluss von Staatsverträgen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung im Verhältnis zu ausländischen Gebieten bzw. Steuerjurisdiktionen, denen keine anerkannte Völkerrechtssubjektivität zukommt, prinzipiell nicht möglich ist. Folglich konnte in der Vergangenheit Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Steuerjurisdiktionen wie z.B. Taiwan, Macao, Hongkong, Palästina oder dem Kosovo nicht über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Durch das neue DBG wurde nun eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung mit Gebieten bzw. Steuerjurisdiktionen ohne Völkerrechtssubjektivität geschaffen.

Das DBG gewährleistet einerseits, dass österreichische Unternehmen, die in ausländischen Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität Investitionen planen, von der internationalen Doppelbesteuerung entlastet werden. Auf der anderen Seite soll sich dieses Gesetz auch positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken, indem ausländische Unternehmen aus diesen Gebieten Investitionen in Österreich vornehmen können, ohne dabei durch potentielle Doppelbesteuerung bedroht zu sein. Das DBG soll daher ein weiterer Anreiz sein, sich als ausländisches Unternehmen in Österreich niederzulassen oder in Österreich zu investieren.

Der Bundesminister für Finanzen wird im Rahmen des DBG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Verordnungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu erlassen, was bedeutet, es müsse gewährleistet sein, dass auch das ausländische Gebiet zu einem entsprechenden Steuerverzicht gegenüber österreichischen Unternehmen bereit ist. Drohender Doppelbesteuerung von Gewinnen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtiger Personen wird entweder durch Befreiung dieser von der österreichischen Besteuerung oder über Anrechnung der ausländischen Steuer auf die österreichische Steuerlast begegnet.

Ist eine von der Verordnung begünstigte Person der Auffassung, Maßnahmen der österreichischen oder ausländischen Steuerbehörde verstoßen gegen die Regelungen der Verordnung, so wird ihr im Rahmen des DBG das Recht eingeräumt, analog zum Verständigungsverfahren iSd Art. 25 OECD-Musterabkommen, ein Verfahren zur Verständigung zwischen den obersten Finanzbehörden der involvierten Steuerjurisdiktionen zur Vermeidung des Eintritts oder zur Beseitigung einer bestehenden internationalen Doppelbesteuerung zu beantragen.

Darüber hinaus sieht das DBG einen so genannten „großen Informationsaustausch“ vor. Folglich sind in- und ausländische Steuerbehörden dazu ermächtigt, steuerrelevante Informationen insoweit auszutauschen, als dies zur Anwendung oder Durchführung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter die Verordnung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.

Das Ergehen der Verordnung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Basis des DBG bleibt abzuwarten.