Salzburger Steuerdialog 2010 – Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
Im Rahmen der jährlich stattfindenden „Steuerdialoge“ werden unter anderem Zweifelsfragen von Vertretern der Finanzämter gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen besprochen. Als Ergebnis dieser Besprechung wird ein Protokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu den Richtlinien und den bestehenden Erlässen enthält. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Der diesjährige Steuerdialog betreffend Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht setzte sich unter anderem mit folgenden Sachverhalten auseinander:
Ansässigkeitsbescheinigungen
Eine Entlastung von der Quellensteuer sowie eine Rückerstattung von Quellensteuern basierend auf einem Doppelbesteuerungsabkommen wird bei Vorlage einer entsprechenden Ansässigkeitsbescheinigung gewährt.
Hat eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene GmbH den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Ausland, ist sie als doppelansässige Gesellschaft gemäß OECD-Musterabkommen nur im ausländischen Staat ansässig. Kapitalgesellschaften, die zwar nach nationalem Recht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens allerdings nicht mit ihrem Welteinkommen in Österreich besteuert werden, verlieren die Abkommensberechtigung für die von Österreich mit anderen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Einer doppelansässigen Gesellschaft, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens als im Ausland ansässig gilt, würde von den österreichischen Steuerbehörden somit keine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden können.
Ausschüttungen an Schweizer Muttergesellschaft
Schüttet eine inländische Tochtergesellschaft Dividenden an ihre Schweizer Muttergesellschaft aus, die mit einem Anteil zwischen 10% und 20% an der inländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, stellt sich die Frage, inwiefern bei der Ausschüttung eine Entlastung von der Kapitalertragssteuer gewährt werden kann, da inländische, zwischenstaatliche und supranationale Rechtsnormen auf eine unterschiedliche Mindestbeteiligungshöhe abstellen.
Die Möglichkeit der Befreiung aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ist nur gegeben, sofern die Muttergesellschaft eine Beteiligung von 10% hält und ein Mitglied der Europäischen Union ist. Eine Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie ist somit nicht möglich.
Mit 26. Oktober 2004 wurde zwischen der Schweiz und der Europäischen Union das so genannte Zinsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen sieht unter anderem eine Steuerfreistellung im Quellenstaat vor, wenn die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft seit mindestens zwei Jahren im Ausmaß von 25% gehalten wird. Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen sah zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zinsabkommens jedoch eine günstigere Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz sind Dividenden bereits ab einer Beteiligung von 20% ohne Behaltedauer von der Quellensteuer befreit. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann daher im Fall einer 20%igen Beteiligung gegenüber dem Zinsabkommen vorrangig angewendet werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen 25% an einer Beteiligung gehalten werden, die Mindestbehaltedauer von zwei Jahren jedoch nicht erfüllt ist.
Eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen bei einem Beteiligungsausmaß zwischen 10% und 20% unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit ist laut Ergebnis des Steuerdialogs 2010 allerdings nicht möglich.