Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
Die in der Praxis allzu stiefmütterlich behandelte Wertpapierdeckung gewinnt gegen Jahresende wieder an Aktualität. Durch VfGH-Erkenntnis vom 6. Oktober 2006 als verfassungswidrig aufgehoben, wurde sie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 in adaptierter Form wieder eingeführt.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass am Ende eines Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Ausmaß von 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des vorangehenden Wirtschaftsjahres vorhanden sein müssen. Die Wertpapierdeckung ist für Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen.
Bei Berechnung der erforderlichen Wertpapierdeckung hat eine Differenzierung unter zeitlichen Gesichtspunkten zu erfolgen: Für Pensionszusagen, die vor dem Bilanzstichtag 1990 gebildet werden konnten, einschließlich der danach erworbenen Anwartschaften – so genannte Altzusagen – kann die Wertpapierdeckung beginnend mit 1991 auf 20 Jahre verteilt werden. Das entsprechende Wertpapierdeckungserfordernis erhöht sich daher ab 1991 jährlich um 2,5%, wobei für die Jahre 2006 und 2007 keine Erhöhung zu berücksichtigen ist. Somit ist beispielsweise per 31. Dezember 2010 eine Deckung von 18/20 von 50% der steuerlichen Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 2009 erforderlich.
Für neu erteilte Pensionszusagen (Neuzusagen) ab dem Wirtschaftsjahr 1990 hat eine volle Wertpapierdeckung zu erfolgen.
Ist die Wertpapierdeckung am Schluss eines Wirtschaftsjahres nicht gegeben beziehungsweise sinkt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend unter das erforderliche Ausmaß, kommt es zu einem 30%igen Gewinnzuschlag für den Wertpapierunterdeckungsbetrag.
Schließlich stellt sich noch die Frage, welche Wertpapiere zur Wertpapierdeckung geeignet sind? In diesen Kreis fallen insbesondere bestimmte auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich, bestimmte Anteilsscheine an Kapitalanlagefonds (wobei hier lediglich solche geeignet sind, die ausschließlich in Wertpapiere der zuvor genannten Arten veranlagen) sowie bestimmte Anteilsscheine an Immobilienfonds. Zudem besteht die Möglichkeit Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen anrechnen zu lassen.
Es wird angeraten, den Wertpapierstand rechtzeitig zu überprüfen, um eventuell fehlende Wertpapiere noch vor dem Bilanzstichtag anzuschaffen und so einem Strafzuschlag aufgrund einer Unterdeckung zuvorzukommen.