Liechtenstein: Fundamentale Änderungen im Steuerrecht

Mit 1. Jänner 2011 ist in Liechtenstein ein neues Steuergesetz in Kraft getreten. Durch das neue Steuergesetz erhöht Liechtenstein seine wirtschaftliche Standortattraktivität.

Im Wesentlichen umfassen die wichtigsten Neuerungen folgende Bereiche:

  • „Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen

    Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt. Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft.

  • Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer

    Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen.

  • Eigenkapital-Zinsabzug

    Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%.

  • Steuerfreie Umstrukturierungen

    Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden.

  • Gruppenbesteuerung

    Ins Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte.

  • Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen

    Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen.

  • Verlustverrechnungsmöglichkeit

    Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.

  • Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten

    80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden.

  • Private Vermögensstrukturen

    Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.