Neue DBAs mit Bahrain, Hongkong, Serbien und Vietnam ab 2011 bzw. 2012
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Bahrain, Hongkong, Serbien und Vietnam finden ab dem Steuerjahr 2011 bzw. 2012 erstmals Anwendung und orientieren sich inhaltlich weitgehend am OECD-Musterabkommen. Im Folgenden werden die Kernbestimmungen kurz dargestellt.
DBA Serbien
Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien ist mit 17. Dezember 2010 in Kraft getreten (BGBl III 8/2011) und ab 1. Jänner 2011 erstmals anwendbar.
Kernbestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens:
- Die Quellensteuer für Dividenden beträgt generell 15%. Für Dividenden aus Schachtelbeteiligungen mit 25%iger Mindestbeteiligung beträgt die Quellensteuer 5%.
- Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer in Höhe von 10%. Es kommt zur Befreiung von der Besteuerung für Zinsen im öffentlich-rechtlichen Bereich.
- Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren für Urheberrechte beträgt 5%, für die übrigen Lizenzzahlungen beträgt die Quellensteuer 10%. Abweichend vom OECD-Musterabkommen schließt die Definition für Lizenzgebühren Mietentgelte für Ausrüstungen mit ein.
- Das Abkommen enthält eine Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich niedrigerer Steuersätze in Bezug auf Zinsen, die Serbien mit anderen EU-Mitgliedstaaten abschließt.
- Abweichend zum OECD Betriebsstättenkonzept wurde festgelegt, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit auch ohne fester Einrichtung so genannte Dienstleistungsbetriebsstätten begründet werden können, wenn der Aufenthalt im Quellenstaat länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert.
- Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Serbien wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode an.
DBA Vietnam
Das Abkommen zwischen Österreich und Vietnam ist mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten (BGBl III 135/2009) und ab 1. Jänner 2011 erstmals anwendbar.
Kernbestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens:
- Für die Ansässigkeit von juristischen Personen ist der Ort der Eintragung entscheidend. Im Fall von Doppelansässigkeit wird die Ansässigkeit im Verständigungsverfahren geklärt. Kann jedoch kein Einvernehmen erzielt werden, so gilt die Gesellschaft in beiden Staaten als nicht ansässig und hat keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen oder -befreiungen.
- Eine Betriebsstätte wird unter anderem dadurch begründet, dass Bauausführungen bzw. Montagen sowie damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten mehr als sechs Monate überschreiten. Weiters wurde abweichend zum OECD-Musterabkommen festgelegt, dass auch reine Auslieferungslager Betriebsstätten begründen.
- Die Quellensteuer für Dividenden beträgt generell 15%. Für Dividenden aus Schachtelbeteiligungen mit 25%iger Mindestbeteiligung beträgt die Quellensteuer 10%, bei 70%iger Mindestbeteiligung 5%.
- Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer in Höhe von 10%. Eine Reduktion der Quellensteuer auf 5% kommt zur Anwendung, wenn Österreich von einer Quellensteuer auf Zinseinnahmen für beschränkt Steuerpflichtige absieht. Weiters sind Zinsen im öffentlich-rechtlichen Bereich und für öffentlich-rechtlich garantierte Exportkredite von der Quellenbesteuerung ausgenommen.
- Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren beträgt generell 10%. Abweichend vom OECD-Musterabkommen wurde der Artikel auf Vergütungen für technische Dienstleistungen erweitert. Die Quellensteuer darauf beträgt 7,5%.
- Das Abkommen enthält eine Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich niedrigerer Steuersätze in Bezug auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die Vietnam mit anderen EU-Mitgliedsstaaten abschließt.
- Abweichend zum OECD Betriebsstättenkonzept wurde festgelegt, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit auch ohne fester Einrichtung so genannte Dienstleistungsbetriebsstätten begründet werden können, wenn der Aufenthalt im Quellenstaat länger als 183 Tage während eines Steuerjahres andauert.
- Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Die einbehaltenen Quellensteuern werden in Österreich in Höhe der jeweils geltenden Regelsteuersätze („tax-sparing-credit“) anrechnet. Vietnam wendet die Anrechnungsmethode an.
DBA Bahrain
Das Abkommen zwischen Österreich und Bahrain tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft (BGBl III 14/2011) und wird erstmals ab 1. Jänner 2012 anwendbar sein.
Kernbestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens:
- Bahrain wendet eine vom OECD-Musterabkommen abweichende Ansässigkeitsdefinition für natürliche Personen an. Eine in Bahrain ansässige natürliche Person besitzt zum einen die Staatsangehörigkeit Bahrains und hält sich zum anderen insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in Bahrain auf.
- Die Definition von Betriebsstätten wurde abweichend vom OECD-Musterabkommen um Raffinerien, Verkaufseinrichtungen und Lagerhäuser erweitert.
- Auf Dividenden, Einkünfte aus Forderungen (Zinseinnahmen) und Lizenzgebühren dürfen keine Quellensteuern einbehalten werden.
- Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen werden abweichend zum OECD-Musterabkommen dort besteuert, wo der Bezieher der Vergütungen ansässig ist.
- Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Anrechnungsmethode an. Werden Einkünfte nach Artikel 7 aus einer nachhaltig aktiven Geschäftstätigkeit in Bahrain tatsächlich besteuert, wendet Österreich für diese Einkünfte die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bahrain wendet die Anrechnungsmethode an.
DBA Hongkong
Das Abkommen zwischen Österreich und Hongkong ist mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten (BGBl III 9/2011) und in Österreich ab 1. Jänner 2012 erstmals anwendbar.
Kernbestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens:
- Abweichend zum OECD-Musterabkommen schließt der Begriff „Person“ auch Trusts und Personengesellschaften mit ein.
- In Hongkong wird die Ansässigkeit bei natürlichen Personen durch ihren ordentlichen Wohnsitz in Hongkong oder durch einen Aufenthalt von länger als 180 Tagen während eines Veranlagungsjahres oder länger als 300 Tagen während zwei aufeinanderfolgender Veranlagungsjahre begründet. Für Gesellschaften oder jede andere nach dem Recht Hongkongs errichtete Person wird die Ansässigkeit in Hongkong dadurch begründet, dass sie in Hongkong eingetragen sind bzw. errichtet wurden oder sie gewöhnlich in Hongkong beherrscht oder geleitet werden.
- Eine Betriebsstätte wird unter anderem dadurch begründet, dass Bauausführungen bzw. Montagen sowie damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten mehr als sechs Monate überschreiten. Auch die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen ohne Vorhandensein einer festen Einrichtung, welche länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert, begründet eine Betriebsstätte.
- Die Quellensteuer für Dividenden beträgt generell 10%. Für Dividenden aus Schachtelbeteiligungen mit 10%iger Mindestbeteiligung dürfen keine Quellensteuern einbehalten werden.
- Auf Zinseinnahmen dürfen keine Quellensteuern einbehalten werden.
- Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren beträgt generell 3%.
- Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Die einbehaltenen Quellensteuern werden in Österreich angerechnet. Hongkong wendet grundsätzlich die Anrechnungsmethode an.