UFS: Kein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern nach DBA-Recht
Ausgangsproblematik
Eine in Österreich steuerpflichtige Gesellschaft bezieht ausländische Einkünfte, die sowohl in Österreich als auch im Quellenstaat besteuert werden. Die ausländische Steuer kann auf die inländische Steuer angerechnet werden, wenn im DBA mit dem Quellenstaat die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart ist (regelmäßig bei Zinsen, Lizenzen und Dividenden).
Erwirtschaftet die österreichische Gesellschaft in dem betreffenden Veranlagungsjahr jedoch einen Verlust, so kann die ausländische Steuer mangels einer inländischen Steuer nicht angerechnet werden.
Besteht nun für die im Verlustjahr angefallene ausländische Quellensteuer kein Anrechnungsvortrag in Österreich, so kommt es – zeitlich verlagert – zu einer internationalen Doppelbesteuerung, da
- die ausländischen Einkünfte im Ausland einer Quellenbesteuerung unterliegen und
- im Jahr ihrer Realisierung den Verlustvortrag des Einkünfteempfängers in Österreich reduzieren.
Standpunkt des BMF
Das BMF hat im Jahr 2009 die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrages auf ausländische Quellensteuern im Wege eines Entlastungsverfahrens gemäß § 48 BAO geschaffen (EAS 3065, siehe auch Newsletter vom September 2009). Anfang 2010 wurde die Verwaltungsmeinung jedoch geändert und die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrages unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil „Damseaux“ wieder zurückgenommen (EAS 3113, siehe auch Newsletter vom Februar 2010).
UFS
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2011 den Anrechnungsvortrag auf ausländische Quellensteuern im Zusammenhang mit Zinsen, Lizenzen und Dividenden abgelehnt und sich dabei auf folgende Argumente gestützt:
- Ein Anrechnungsvortrag ist auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts nicht zu gewähren, da es keine entsprechende Norm gibt und auch die Verwaltungspraxis einen solchen nicht (mehr) vorsieht.
- Ist in einem DBA kein Anrechnungsvortrag hinsichtlich ausländischer Quellensteuern vereinbart, so kann diesem auch im Auslegungsweg – gestützt auf das Ziel der Vermeidung von Doppelbesteuerung – ein solcher Anrechnungsvortrag nicht entnommen werden. Der UFS ist der Ansicht, dass DBA nicht generell der Vermeidung von Doppelbesteuerung dienen, sondern nur jene Doppelbesteuerung vermeiden sollen, die im DBA ausdrücklich vereinbart ist.
- Bezugnehmend auf das EuGH-Urteil Haribo/Salinen AG (siehe auch Newsletter vom 17. Februar 2011), entscheidet der UFS, dass auch unionsrechtlich kein Anrechnungsvortrag auf ausländische Quellensteuern gefordert ist. Er wendet dabei das Urteil des EuGH, welches sich auf Quellensteuern im Zusammenhang mit Dividenden bezieht, auch auf andere Einkunftsquellen (Lizenzen, Zinsen) an.
Ausblick
Ein höchstrichterliches Urteil im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Anrechnungsvortrages auf ausländische Quellensteuern gemäß DBA-Recht bleibt abzuwarten.
Autorin: Ulrike Koller