Arbeitsmarktöffnung ab Mai 2011
Für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn wird somit ab jenem Datum weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Freizügigkeitsbestätigung benötigt. Dies gilt auch für den privaten Bereich – beispielsweise bei Beschäftigung von Hausgehilfen oder Pflegepersonal aus den neuen EU-Staaten.
Achtung: Staatsbürger aus Rumänien und Bulgarien (EU-Beitritt am 1. Jänner 2007) unterliegen weiterhin dem AuslBG und bedürfen einer beschäftigungsrechtlichen Bewilligung, um in Österreich arbeiten zu können.
Was im Falle von Entsendungen zu beachten ist
Die Beschäftigung von entsendeten Arbeitnehmern aus den „neuen“ EU-Staaten ist gemäß einschlägigen Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu melden. Diese Meldepflicht galt auch schon vorher bei Entsendungen „alter“ EU-Bürger.
- Was ist zu melden
- Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung aus einem anderen EU/EWR-Staat nach Österreich entsandt werden
- Wer muss melden
- Der ausländische Arbeitgeber (bei konzerninterner Entsendung kann es auch der inländische Auftraggeber bzw. Beschäftiger sein)
- Wann ist zu melden
- Spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme
- Wem ist zu melden
- Der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung („KIAB“)
- Wie ist zu melden
- Mittels Formular „KIAB 3“, zu finden auf der BMF-Homepage, per Fax oder E-Mail zu übermitteln
Eine Kopie dieser Meldung ist im Betrieb aufzubewahren