Arbeitsmarktöffnung ab Mai 2011

Staatsangehörige aus den am 1. Mai 2004 beigetretenen EU-Staaten genießen ab 1. Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie unterliegen ab diesem Tag nicht mehr dem Anwendungsgebiet des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).

Für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn wird somit ab jenem Datum weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Freizügigkeitsbestätigung benötigt. Dies gilt auch für den privaten Bereich – beispielsweise bei Beschäftigung von Hausgehilfen oder Pflegepersonal aus den neuen EU-Staaten.

Achtung: Staatsbürger aus Rumänien und Bulgarien (EU-Beitritt am 1. Jänner 2007) unterliegen weiterhin dem AuslBG und bedürfen einer beschäftigungsrechtlichen Bewilligung, um in Österreich arbeiten zu können.

Was im Falle von Entsendungen zu beachten ist

Die Beschäftigung von entsendeten Arbeitnehmern aus den „neuen“ EU-Staaten ist gemäß einschlägigen Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu melden. Diese Meldepflicht galt auch schon vorher bei Entsendungen „alter“ EU-Bürger.

Was ist zu melden
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung aus einem anderen EU/EWR-Staat nach Österreich entsandt werden
Wer muss melden
Der ausländische Arbeitgeber (bei konzerninterner Entsendung kann es auch der inländische Auftraggeber bzw. Beschäftiger sein)
Wann ist zu melden
Spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme
Wem ist zu melden
Der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung („KIAB“)
Wie ist zu melden
Mittels Formular „KIAB 3“, zu finden auf der BMF-Homepage, per Fax oder E-Mail zu übermitteln

Eine Kopie dieser Meldung ist im Betrieb aufzubewahren