Energieabgabenrichtlinie – die Zukunft der Energieabgabenvergütung
Die Regelung ab 2011
Ab 1. Jänner 2011 ist eine Energieabgabenvergütung nur mehr für Betriebe zulässig, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.
Daher wird zukünftig für alle Unternehmen die nicht über einen Produktionsbetrieb verfügen, eine Energievergütung nicht mehr möglich sein. Für alle anderen Unternehmen stellt sich die Frage welche Umsatzerlöse und welche Vorleistungen sowie welche Energieaufwendungen ihrem Produktionsbetrieb zuzurechnen sind.
Abgrenzung des Betriebsumfanges
Da bis inklusive 2010 alle Betriebe anspruchsberechtigt waren, war die Abgrenzung der einzelnen Betriebe eines Unternehmens nicht so entscheidend. Wiewohl es bisher schon möglich war durch Ausscheiden von Betrieben mit relativ geringem Energieverbrauch die Höhe der Energieabgabenvergütung zu optimieren.
In Zukunft wird die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Betriebes jedoch entscheidend sein. Einerseits wäre es nämlich vorteilhaft möglichst viele energieintensive Tätigkeiten dem Produktionsbetrieb zuzuordnen. Andererseits könnte eine zu großzügige Zuordnung von diversen Tätigkeiten dazu führen, dass der Schwerpunkt des Betriebes nicht mehr in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.
Die Definition des Betriebes laut Energieabgabenvergütungsgesetz wird daher ausschlaggebend sein für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Vergütung besteht.
Gemäß den Energieabgaben-Richtlinien kann von einer Betriebseinheit gesprochen werden, wenn diese in organisatorischer Hinsicht eine selbständige, d.h. aus eigenen Mitteln funktionierende Einheit darstellt. Liegt lediglich ein produzierender Teilbetrieb vor, kann kein Antrag auf Energieabgabenvergütung gestellt werden.
Nachweis des Produktionsschwerpunktes
Für den Nachweis des Schwerpunktes können gemäß Energieabgaben-Richtlinien die den einzelnen Tätigkeiten zurechenbaren Umsatzerlöse herangezogen werden. Überwiegen hierbei die Umsätze aus der Produktion die der anderen Tätigkeiten, dann liegt der Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern.
Zusammenhang mit Produktionsprozess
Weiters ist zu beachten, dass nach den Energieabgaben-Richtlinien nicht die gesamte in einem Produktionsbetrieb verbrauchte Energie zur Vergütung berechtigt. Es werden nur jene Energieabgaben rückerstattet, die im Zusammenhang mit einem Produktionsprozess angefallen sind. Energieaufwand, der bloßen Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen ist (z.B. Energie für Sanitärräume, Büros, Verwaltungs- und Außenanlagen), ist nicht anzusetzen.
In der Praxis stellt es sich oftmals als schwierig heraus eine genaue Abgrenzung der im Produktionsprozess und in der Verwaltung verbrauchten Energie vorzunehmen. Es wird daher im Einzelfall zu prüfen sein inwieweit hier pauschale Annahmen getroffen werden können.