VwGH zum Nachholverbot im Zusammenhang mit der Absetzung für Abnutzung

Worum geht es?

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und hatte für Einrichtungsgegenstände des Mietobjektes eine überhöhte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht. Da für die vergangenen Jahre bereits rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vorlagen, hat das Finanzamt den vorhandenen Restbuchwert auf die verbleibenden Jahre verteilt. Im Ergebnis sollte dadurch die in den vergangenen Jahren zu viel abgesetzte Absetzung für Abnutzung wieder rückgängig gemacht werden.

Wie hat der VwGH entschieden?

Der Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass eine in früheren Perioden überhöhte Absetzung für Abnutzung nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in den Folgejahren ausgeglichen werden kann. Die richtige Einkünfteermittlung in der jeweiligen Periode ist entscheidend.

Was bedeutet das Erkenntnis?

Der VwGH hat mit diesem Erkenntnis auf die wiederholte Kritik aus der Literatur reagiert und beachtet nunmehr das steuerliche Nachholverbot auch dann, wenn die Absetzung für Abnutzung in der Vergangenheit zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt wurde.

Auf Basis dieses höchstgerichtlichen Urteils kann eine in vergangenen Jahren zu hoch angesetzte Absetzung für Abnutzung nur im jeweiligen Kalenderjahr korrigiert werden. Dies kann nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides nur innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen.

Wenn für rechtskräftig veranlagte Jahre eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, zum Beispiel infolge einer Betriebsprüfung, kann die neue Rechtsansicht auch auf die bereits veranlagten Jahre angewendet werden. Die neue Rechtsansicht des VwGH alleine ist jedoch kein Wiederaufnahmegrund.