Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011: Änderungen in der ESt und KöSt
Einkommensteuergesetz
Montageprivileg
Nunmehr sollen 60% statt 50% der laufenden Einkünfte steuerbefreit sein. Die Bemessungsgrundlage soll zusätzlich auf 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage angehoben werden (statt 75%). Die Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes für die Anwendung des Montageprivilegs wird von 600 km auf 400 km reduziert.
Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften sollen ab der Veranlagung 2012 bis zu EUR 400 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG angesetzt werden können.
Verlustverwertung bei Kapitalanlagen
Das BBG 2011 sah vor, dass ein Überhang aus Substanzverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten im betrieblichen Bereich nur iHv 50% und nur mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden kann. Nunmehr soll der Überhang auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (vertikaler Verlustausgleich mit außerbetrieblichen Einkünften).
Nur verbriefte Derivate unterliegen dem KESt-Abzug
Es wurde nun festgehalten, dass nur Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Differenzausgleich, Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung) dem neuen KESt-Regime unterliegen. Bei nicht verbrieften Derivaten hat die Depotbank somit keinen KESt-Abzug vorzunehmen. Diese Einkünfte sind in der Steuererklärung des Investors zu veranlagen.
Bewertung zum gleitenden Durchschnittspreis und in Euro
Entsprechend dem Begutachtungsentwurf ist das gleitende Durchschnittspreisverfahren für die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Wertpapieren anzuwenden. Es wurde nun weiters festgehalten, dass bei Fremdwährungsdepots die Ermittlung der Anschaffungskosten in Euro zu erfolgen hat.
Für den Fall, dass bei gleichartigen Wertpapieren auf einem Depot Anschaffungskosten auch pauschal ermittelt wurden, sollen diese nicht in das gleitende Durchschnittspreisverfahren einfließen.
KESt-Abzugspflicht auch für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
Klargestellt wird, dass die KESt-Abzugspflicht auch dann besteht, wenn Schuldner der Kapitalerträge eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts ist. Darüber hinaus sollen weiterhin auch treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust die Bank das wirtschaftliche Risiko trägt, als KESt–pflichtige Geldeinlagen gelten.
Allgemeine Annahmen für Zwecke des KESt-Abzugs
Als Erleichterung für die Abzugsverpflichteten sollen nun für Zwecke des KESt-Abzugs folgende Annahmen getroffen werden können:
- Ausländische Forderungswertpapiere und Immobilienfonds-Anteile gelten im Zweifel als öffentlich begeben. Der KESt-Abzug entfaltet in diesem Fall jedoch keine Abgeltungswirkung. Der Investor hat diese Einkünfte in seiner Steuererklärung zu veranlagen.
- Die Bank darf im Falle des Wegzugs eines Kunden aus Österreich für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den KESt-Abzug davon ausgehen, dass der Zeitpunkt des Wegzugs dem Zeitpunkt der Meldung entspricht.
- Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht Österreichs sollen bei inländischen Depotstellen bereits gespeicherte Anschaffungskosten den entsprechenden gemeinen Wert darstellen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Veranlagung einen höheren gemeinen Wert nachweisen.
KESt-Abzug bei Wegzug
Voraussetzung für das Unterbleiben des KESt-Abzugs bei Wegzug ist nunmehr das Vorliegen eines Abgabenbescheides.
Übergangsbestimmungen
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalbesteuerungssystems wurde im Zuge der Regierungsvorlage auf den 1. April 2012 verschoben. In diesem Zusammenhang wurden die einzelnen Inkrafttretensbestimmungen angepasst.
Das bedeutet, dass ein KESt-Abzug durch die Bank nach dem neuen KESt-Regime erst ab 1. April 2012 zu erfolgen hat.
Die neuen Regelungen für den KESt-Abzug gelten für entgeltliche Anschaffungen von Aktien und Investmentfondsanteilen nach dem 31. Dezember 2010 bzw. sonstiger Wirtschaftsgüter und Derivate nach dem 31. März 2012.
Die Spekulationsfrist für Anschaffungen von Aktien und Investmentfondsanteilen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 wird bis auf den 31. März 2012 verlängert.
Sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate, die zwischen dem 30. September 2011 und dem 1. April 2012 entgeltlich angeschafft werden, gelten jedenfalls als spekulationsverhangen.
Körperschaftsteuergesetz
Portfoliodividenden
In Bezug auf die Beteiligungsbefreiung aus EWR- und Drittstaatsportfoliodividenden enthält die Regierungsvorlage keine Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf (siehe unseren diesbezüglichen Newsletter).
Die neuen Regelungen betreffend die Portfoliodividenden sollen – wie bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehen – erst ab der Veranlagung 2011 gelten. Ob diese Einschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit für EWR- und Drittstaatenportfoliodividenden europarechtlich haltbar ist, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls empfehlen wir, die Veranlagungen der betroffenen Jahre offen zu halten (vgl. dazu auch unseren Newsletter zur bedingten Steuerbefreiung von Drittlandsportfoliodividenden vom 10. Mai 2011.