Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2011 mit Änderungen
Unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages erfolgte am 8. Juli 2011 die Beschlussfassung zum Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) im Plenum des Nationalrates. Am 21. Juli 2011 soll die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgen.
In unseren Newslettern vom 1. Juni 2011 haben wir die Eckpunkte der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 im Überblick dargestellt. Im Folgenden werden die infolge obigen Antrags beschlossenen wesentlichen Änderungen zur ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage erörtert.
Einkommensteuergesetz
Übergangsbestimmungen
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalbesteuerungssystems wird – wie bereits in unserem Newsletter vom 1. Juni 2011 ausgeführt – durch das Abgabenänderungsgesetz auf den 1. April 2012 verschoben. In diesem Zusammenhang wurden die einzelnen Inkrafttretensbestimmungen angepasst.
Die neuen Regelungen für den KESt-Abzug gelten ab dem 1. April 2012 für entgeltliche Anschaffungen von
- Aktien und Investmentfondsanteilen nach dem 31. Dezember 2010 bzw.
- sonstigen Wirtschaftsgütern und Derivaten nach dem 31. März 2012.
Dadurch entstehen folgende Übergangsfristen:
- Aktien und Investmentfondsanteile:
Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 wird die Spekulationsfrist und Veranlagungspflicht zum Tarifsteuersatz bis auf den 31. März 2012 (somit maximal 15 Monate) verlängert. - Sonstige Wirtschaftsgüter (insbesondere Anleihen) und Derivate:
Für Anschaffungen zwischen dem 30. September 2011 und dem 1. April 2012 war in der Regierungsvorlage vorgesehen, dass diese als spekulationsverhangen zum Tarifsteuersatz gelten („ewige“ Spekulation).Nunmehr wurde klargestellt, dass Veräußerungen nach dem 1. April 2012, die zwischen dem 30. September 2011 und dem 1. April 2012 entgeltlich angeschafft wurden, im Rahmen der Veranlagung mit 25% besteuert werden.
Flugabgabegesetz
Sämtliche Luftfahrzeuge (nicht nur Flugzeuge) mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 2.000 kg sollen von der Flugabgabe befreit werden.