Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2012 in Begutachtung – Änderungen bei Kapitaleinkünften

Am 27. September 2011 wurde der Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2012 (BBG 2012) zur Begutachtung versendet. Wesentliche geplante Änderungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften werden im Folgenden kurz erläutert.

Vermögenszuwachsbesteuerung – Verlustausgleich im Privatvermögen

Entgegen dem BBG 2011 (idF AbgÄG 2011), in dem der Verlustausgleich auf die Veranlagung beschränkt war, sollen depotführende Kreditinstitute verpflichtet werden, ab 1. Jänner 2013 einen laufenden Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen vorzunehmen, sofern dieses im Privatvermögen gehalten wird (für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist ein Verlustausgleich im Rahmen einer Endabrechnung durch die depotführende Stelle vorgesehen). Der Verlustausgleich betrifft sämtliche bei einem Kreditinstitut gehaltene Depots.

Ein Verlustausgleich zwischen den Depots bei verschiedenen Kreditinstituten ist nicht vorgesehen. Eine steuerliche Veranlagung soll demzufolge nur vorgenommen werden, um offene Verluste bei einem depotführenden Kreditinstitut mit ausgleichsfähigen Gewinnen bei anderen depotführenden Kreditinstituten auszugleichen.

Weiters ist vorgesehen, dass die depotführende Stelle dem Investor eine entsprechende Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs erteilt.

Die Möglichkeit des Verlustvortrages im Privatvermögen besteht weiterhin nicht.

Zuzug nach Österreich

Entgegen dem BBG 2011 (idF AbgÄG 2011) soll im Zeitpunkt des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Rahmen eines Zuzugs ein steuerneutraler Step Up (Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten) auf den gemeinen Wert vorgenommen werden, auch wenn die Wertpapiere bereits vor diesem Zeitpunkt auf österreichischen Depots verwahrt wurden.

Beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften

Die Steuerpflicht bei beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften soll auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert werden, auch wenn diese gemäß § 27a Abs. 2 EStG nicht dem besonderen 25%igen Steuersatz unterliegen (z.B. auch nicht verbriefte Derivate). Bei den Bestimmungen zum Inkrafttretenszeitpunkt soll nach den jeweiligen Investments differenziert werden.