VwGH bestätigt: Nachbescheidkontrolle zulässig
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?
Im Ausgangsfall erhielt der Steuerpflichtige vier Monate nach Erlassung der Veranlagungsbescheide ein Ersuchen um Ergänzung. Da er untätig blieb, folgte zwei Monate später ein neuerliches Ersuchen mit der Aufforderung, die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen, widrigenfalls diese Aufwendungen gestrichen würden. Weitere fünf Monate später wurde der rechtskräftige Bescheid aufgehoben und die Aufwendungen gestrichen.
Wie entschied der VwGH?
Der VwGH hatte an der Vorgehensweise des Finanzamtes nichts auszusetzen und bestätigte die derzeit gängige Praxis, Veranlagungsbescheide ohne Überprüfung erklärungsgemäß zu erlassen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachbescheidkontrolle durchzuführen.
Die Finanzbehörden sind gemäß § 143 BAO berechtigt, Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Werden keine Auskünfte erteilt, kann die Behörde im Rahmen freier Beweiswürdigung den Sachverhalt annehmen, z.B. nach Wahrscheinlichkeiten. Im konkreten Fall führte dies zu einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO.
Was empfehlen wir?
Wir empfehlen daher, Ergänzungsersuchen, auch wenn sie rechtskräftige Bescheide betreffen, als Mittel der nachprüfenden Kontrolle der Finanzverwaltung ernst zu nehmen.