Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen gemäß § 109 b EStG

Erstmals sind Zahlungen an ausländische Leistungserbringer von mehr als EUR 100.000 jährlich der Finanzbehörde vom Auftraggeber zu melden.

Neben den bisherigen Meldeverpflichtungen nach § 109 a EStG für Zahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen (wie freie Dienstnehmer, Aufsichtsräte, Verwaltungsvorstände, Stiftungsräte, Vortragende, Lehrende, selbstständige Versicherungsvertreter usw.) sind nunmehr auch bestimmte Auslandszahlungen meldepflichtig.

Wann muss eine Zahlung ins Ausland gemeldet werden?

Erstmals für das Jahr 2011 müssen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen melden:

  • Tätigkeiten im Sinn des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (zB Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, vermögensverwaltende Tätigkeit; freiberufliche Tätigkeiten wie Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Wissenschaftler);
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Wann muss nicht gemeldet werden?

Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn

  • in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland EUR 100.000 nicht übersteigen,
  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (Einbehalt von Abzugssteuer durch den Auftraggeber für beschränkt Steuerpflichtige für gewisse Leistungen, wie beispielsweise künstlerische Leistungen, Aufsichtsratsvergütungen, bestimmte Beratungsleistungen),
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuerabzug von mindestens 15% unterliegt.

Bis wann und wie muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung dieser Auslandszahlungen hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres mittels elektronischer Datenübermittlung an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so muss diese Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres übermittelt werden.
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nötig sind. Das sind

  • der volle Name,
  • die Wohn- oder Firmenanschrift,
  • die internationale Länderkennung des betreffenden Staates,
  • falls vorhanden die österreichische Steuernummer bzw. Versicherungsnummer oder die UID-Nummer, ansonsten das Geburtsdatum.

Beachte

Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung für Auslandszahlungen stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, für die Geldstrafen bis zu 10% des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch bis zu EUR 20.000, verhängt werden können.