Stabilitätsabgabe für Banken ist nicht verfassungswidrig
Mit dem BBG 2011 wurde die Stabilitätsabgabe eingeführt. Dagegen hat ein österreichisches Kreditinstitut Beschwerde erhoben. Nun hat der VfGH entschieden, dass keine Rechte verletzt wurden – weder verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte noch Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.
Sachlichkeit der Abgabe – das sagt der VfGH
Der VfGH betrachtet die Stabilitätsabgabe nicht als unsachlich. Die Begründung: gerade Banken haben in der Finanzkrise 2008 eine spezielle Rolle eingenommen und besonders von den Bankenhilfs- und Konjunkturpaketen profitiert, die zur Bewältigung der Krise zur Verfügung gestellt wurden. Der VfGH erachtet es als sachlich, dass der Gesetzgeber Banken an der Bewältigung der Krise beteiligen möchte bzw. finanzielle Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen gewinnen will. Dabei ist es nicht bedeutend, ob das einzelne Kreditinstitut in der Vergangenheit finanzielle Mittel erhalten hat oder nicht.
Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zwischen „guten“ und „bösen“ Banken zu unterscheiden, da es sich bei der Stabilitätsabgabe nicht um eine Strafe handelt. Es soll bloß ein Sektor belastet werden, von dem nach den jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risiken ausgehen (können).
Wieviel Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber?
Laut dem VfGH bildet die (modifizierte) Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage die Geschäftstätigkeit einer Bank grundsätzlich in geeigneter Weise ab.
Die „Steuerbefreiung“ für Kleinkreditinstitute (Bilanzsumme ≤ 1 Mrd ist steuerfrei) und die überproportionale Belastung von großen Banken berücksichtigt gemäß dem VfGH folgendes: das systemische Risiko steigt in der Regel mit der Größe. Sie löst somit ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus.
Weder von der beschwerdeführenden Partei beanstandet noch vom VfGH beurteilt wurde die generelle Einfrierung der Bemessungsgrundlage bis 2013 sowie die Anpassung der Bemessungsgrundlage in den Jahren 2012 und 2013 bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.