Stabilitätsgesetz 2012 – Solidarbeitrag für Besserverdienende
Befristete Solidarabgabe für Angestellte
Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Gehalt) steht bei hohen Bezügen vorübergehend in den Jahren 2013 bis 2016 nicht mehr voll zu.
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG idF des Stabilitätsgesetzes 2012 legt für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers) folgenden Staffeltarif fest:
für die ersten 620 € : 0 %
für die nächsten 24.380 € : 6 %
für die nächsten 25.000 € : 27 %
für die nächsten 33.333 € : 35,75 %
über 83.333 € : nach Monatstarif (in der Regel 50 %)
Erst bei einem Jahresbruttobezug von mehr als circa 185.200 € (ausgezahlt in 14 Teilen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird daher die Solidarabgabe auf sonstige Bezüge schlagend. Bis zu diesem Betrag wird nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers noch nicht der Grenzwert für die Anwendung des festen Satzes von 6 % überschritten.
Bei einem Jahresbruttobezug von 420.000 € beträgt die Mehrbelastung circa 7.800 €. Bei einem Jahresbruttobezug von 630.000 € wird das Einkommen um rund 17.500 € mehr belastet.
Die Bestimmungen gelten
- erstmalig für Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2012 und
- letztmalig für Bezugszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
Die begünstigte Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 EStG wie bisher weitergelten (zB gesetzliche Abfertigung, freiwillige Abfertigung).
Reduzierter Gewinnfreibetrag für Unternehmer
Der Gewinnfreibetrag stellt das Äquivalent für Unternehmer zum begünstigten 13. und 14. Gehalt von Arbeitnehmern dar. Der Gewinnfreibetrag kann in Anspruch genommen werden von: natürlichen Personen als Einzelunternehmer oder auch Gesellschaftern von Personengesellschaften.
Bislang konnte ein maximaler jährlicher Gewinnfreibetrag von 100.000 € (maximale Abschöpfung: 13 % des steuerlichen Gewinnes bei 769.231 €) geltend gemacht werden.
Voraussetzung: Nachweis der Investitionsdeckung in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapieranschaffungen. Für Gewinne bis 30.000 € war keine Investitionsdeckung erforderlich. Der generelle Gewinnfreibetrag von 3.900 € (13 % von 30.000 €) wurde hier automatisch gewährt.
Durch das Stabilitätsgesetz 2012 erfährt der Gewinnfreibetrag eine Staffelung, die von der Höhe des Gewinns abhängig ist – vorerst befristet für die Jahre 2013 bis 2016. Für Gewinne bis zu einer Höhe von 175.000 € ergeben sich keine Änderungen und es bleibt bei einem Gewinnfreibetrag von 13 %. Der investitionsunabhängige Grundfreibetrag von 3.900 € bleibt von der Neuregelung unberührt.
Aber: für künftige Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7 %. Für Gewinne zwischen 350.000 € und 580.000 € reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 4,5 %. Für Gewinne über 580.000 € wird kein Gewinnfreibetrag mehr gewährt.
Ein Beispiel: Bisher konnte ein Unternehmer mit einem Jahresgewinn von 700.000 € bei entsprechenden Investitionen einen Gewinnfreibetrag von 91.000 € geltend machen. In Zukunft reduziert sich der Gewinnfreibetrag aufgrund der Staffelung auf 45.350 €. Dies entspricht einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 23.000 €.
Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, ist ein Durchschnittssatz für den Gewinnfreibetrag zu ermitteln und auf die Betriebe gleichmäßig zu verteilen. Das gilt ab einem Einkommen von 175.000 €.