Änderung bei Forschungsprämie durch die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012

Durch die am 6. März 2012 veröffentlichte Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurden die neuen Bestimmungen zur Forschungsprämie ergänzt und präzisiert.

Bereits im Begutachtungsentwurf zum Stabilitätsgesetz 2012 vorgesehen: das Finanzamt wird für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung vorliegen, ermächtigt, ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft einzuholen (siehe auch unseren Newsletter vom 21. Februar 2012).

Neu in der Regierungsvorlage: die Möglichkeit des Finanzamtes, den Steuerpflichtigen zur Einholung eines solchen Gutachtens aufzufordern.

Außerdem wurden die Bestimmungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides präzisiert. So hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen

  1. festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung dem Grunde nach vorliegen, sowie
  2. über die Höhe der Bemessungsgrundlage abzusprechen.

Im Zuge der Antragstellung auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (sog. Forschungsbestätigung) muss vom Steuerpflichtigen die Qualität der Forschung und experimentellen Entwicklung nachgewiesen werden: dem Grunde nach durch ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft und die richtige Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers.

Durch den neu eingeführten § 118a BAO soll für die Ausstellung einer Forschungsbestätigung in Zukunft ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.000 € anfallen (bei einer Zurückweisung immerhin noch ein Betrag von 200 €).