Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 – Anpassungen in der Umsatzsteuer
Die Option zur Steuerpflicht (und damit der Vorsteuerabzug) wird eingeschränkt, wenn der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausschließen.
Bagatellgrenze
Eine ausschließliche Verwendung des Grundstücks für umsatzsteuerpflichtige Umsätze ist jetzt nicht mehr Voraussetzung für die steuerpflichtige Vermietung (und damit den Vorsteuerabzug). Jetzt genügt eine „nahezu ausschließliche“ Verwendung für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist eine „nahezu ausschließliche“ Verwendung dann anzunehmen, wenn die auf den Mietzins entfallende Umsatzsteuer beim Mieter höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.
Nachweis der Verwendung
Da die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach der Neuregelung von der Verwendung beim Mieter abhängt, muss der Vermieter nachweisen, dass die Voraussetzungen für die steuerpflichtige Vermietung vorliegen. In den Erläuternden Bemerkungen wird jetzt klargestellt, dass dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden ist. Als Beispiele werden eine Bestätigung des Mieters, Bestimmungen des Mietvertrags oder andere Unterlagen genannt.
Ab wann gilt die Neuregelung
Bis 31. März 2012 begonnene Mietverhältnisse fallen nicht unter die Neuregelung. Die Erläuternden Bemerkungen verstehen unter dem Beginn des Mietverhältnisses die tatsächliche Innutzungnahme. Die Neuregelung ist auch nicht anwendbar, wenn der Vermieter das Gebäude selbst errichtet und mit der Errichtung bereits vor dem 1. April 2012 begonnen wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist der Beginn der Errichtung der Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung tatsächlich mit der Bauausführung begonnen wurde – also der Anfang der tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen. Auch die Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer ist bei vorliegender Baubewilligung als Beginn der Errichtung anzusehen.
Ausnahmeregelung für GSBG-Beihilfeempfänger
Eine steuerpflichtige Vermietung ist weiterhin möglich, wenn der Mieter ein Beihilfempfänger nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetz (GSGB) ist. Darunter fallen unter anderem öffentliche Krankenanstaltungen und Pflegeheime.
Diese Anpassungen greifen einige (aber nicht alle) unserer Vorschläge auf, die wir im Rahmen der Begutachtung über die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemacht haben.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden. Wenn Sie Fragen haben oder konkrete Fälle besprechen wollen, melden Sie sich bei Ihrem PwC-Betreuer oder direkt beim Autor.