Die 183-Tagesregel bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung im DBA-Tschechien
Im Rahmen des EAS 3285 hat das BMF zur 183-Tagesregelung des Artikel 14 Abs 3 DBA-Tschechien Stellung genommen. Demnach werden bei der Berechnung der 183 Tage sämtliche Tage, die mit der in Tschechien ausgeübten Tätigkeit kausal zusammenhängen, herangezogen.
Die Regelung des Art 14 DBA-Tschechien
Art 14 DBA-Tschechien regelt das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Demnach sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit primär im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu besteuern, es sei denn, die Tätigkeit wird in einem anderen Staat ausgeübt.
Wenn eine in Österreich ansässige Person eine Tätigkeit in der Tschechischen Republik ausübt, steht das Besteuerungsrecht nach dem DBA für diese Einkünfte der Tschechischen Republik zu. Das Besteuerungsrecht verbleibt aber in Österreich, falls
- der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage in der Tschechischen Republik beschäftigt ist und
- der Arbeitgeber, der die Vergütungen auszahlt, nicht in der Tschechischen Republik ansässig ist sowie
- die Vergütungen nicht an eine tschechische Betriebsstätte weiterbelastet werden.
Falls alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden, fällt das Besteuerungsrecht zurück nach Österreich.
Wie werden die 183 Tage gezählt?
Bei der 183-Tage-Zählung sind außerhalb Tschechiens verbrachte Wochenendtage, Feiertage oder Geschäftsreisetage zu berücksichtigen, wenn sie in einem kausalen Zusammenhang mit der in der Tschechischen Republik ausgeübten Tätigkeit stehen – diese Tage sind also als fiktive Beschäftigungstage in Tschechien mitzuzählen. Krankheitstage, die eine Rückkehr nach Österreich erfordern, sind hingegen bei der 183-Tages-Zählung nicht zu berücksichtigen.
Sofern Mitarbeiter in einem Konzern tatsächlich gleichzeitig für die tschechische und die österreichische Konzerngesellschaft tätig sind: Hier ist nach Ansicht des BMF zu prüfen, ob die Wochenendtage, Feiertage und Geschäftsreisetage zu einer Unterbrechung der tschechischen oder zu einer Unterbrechung der österreichischen Tätigkeit führen.
Ist der Mitarbeiter außerhalb Tschechiens beruflich für die österreichische Konzerngesellschaft tätig, besteht kein kausaler Zusammenhang mit der in Tschechien ausgeübten Tätigkeit. Diese beruflichen Geschäftsreisen sind somit nicht als fiktive Beschäftigungstage dem tschechischen Aufenthalt hinzuzurechnen.
Die obige Auffassung des BMF wurde allerdings noch nicht mit Tschechien abgestimmt.