UFS: Einbringung in eine nach dem Stichtag gegründete GmbH nicht möglich?
In zwei Berufungsentscheidungen vom 28. März 2012 und vom 16. April 2012 hat der UFS Wien entschieden, dass eine steuerneutrale Einbringung nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft zu einem Stichtag vor ihrer Errichtung ausgeschlossen ist.
Rechtslage
Vermögen kann im Rahmen einer Einbringung steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Artikel III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfüllt sind. Bei einer solchen Übertragung kann von der sog. „Rückwirkungsfiktion“ Gebrauch gemacht werden, wodurch der Vorgang – für ertragsteuerliche Zwecke – fiktiv bereits zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag erfolgt (bis zu 9 Monate vor Anmeldung der Umgründung beim Firmenbuch bzw. Finanzamt).
Im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit zur ertragsteuerlichen Rückbeziehung von Umgründungen stellt sich die Frage, ob Vermögen in eine Gesellschaft eingebracht werden kann, welche erst nach dem Einbringungsstichtag gegründet wurde.
Die Richtlinien der Finanzverwaltung, die bisherige Judikatur und die einschlägige Literatur gehen einhellig davon aus, dass Vermögen auch in eine Gesellschaft eingebracht werden kann, welche zum Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existiert hat.
Entscheidungen des UFS
In den oa. Entscheidungen führt der UFS aus, dass eine Sacheinlage in eine noch nicht gegründete Gesellschaft nicht möglich sei, da eine solche aus zivilrechtlicher Sicht kein Vermögen übernehmen könne. Daher sei im Fall einer zum Einbringungsstichtag noch nicht gegründeten übernehmenden Kapitalgesellschaft eine zwingende Voraussetzung des UmgrStG nicht erfüllt – nämlich die tatsächliche Übertragung von Vermögen.
Die Entscheidungen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (VwGH 2012/15/0114, 2012/15/0115).
Kritik
Die Entscheidungen des UFS widersprechen klar der bisherigen Judikatur des VwGH (zur Vorgängerbestimmung des UmgrStG), den Gesetzesmaterialien zum UmgrStG, der aktuellen Verwaltungspraxis und der einschlägigen Literatur. Sie sind daher unseres Erachtens als nicht repräsentative, höchst fragwürdige Einzelentscheidungen zu werten.
Eine steuerneutrale Einbringung in eine nach dem Einbringungsstichtag errichtete Kapitalgesellschaft sollte daher – wie mittlerweile bereits vom BMF bestätigt – weiterhin möglich sein. Solange der VwGH zu diesem Thema nicht klar Stellung genommen hat, bleibt allerdings ein Restrisiko bestehen. Umgründungen nach oa. Systematik sollten daher bis zur Klarstellung des VwGH möglichst vermieden werden.
Autorin: Ulrike Koller